Rückwirkende Änderungen bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes

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Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 wurden u. a. der Grundfreibetrag und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag rückwirkend zum 1. Januar 2022 angehoben. Das hat u. a. Auswirkungen auf das Kurzarbeitergeld.

Die Bundesagentur für Arbeit hat darüber informiert, dass bereits abgerechnete Kurzarbeitergeld-Abrechnungsmonate seit Januar 2022 in den meisten Fällen korrigiert werden müssen.

Die Arbeitgeber hatten den damit verbundenen Verwaltungsaufwand kritisiert. Unternehmer sollten ihre Lohnbuchhaltungen bzw. Steuerberater über den Korrekturbedarf informieren.


 

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