Schadensausgleich: Große Unternehmen können Anträge für erweiterte Überbrückungshilfe III stellen

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Die Antragstellung für die erweiterte Überbrückungshilfe III auf Grundlage der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich für Hilfen über 12 Millionen Euro ist ab sofort möglich, wie das Bundeswirtschaftsministerium mitteilte. Unter Einbeziehung der neuen Beihilferegelung mit der maximalen Höhe der Überbrückungshilfe von 40 Millionen Euro beträgt die Obergrenze für den gesamten Förderzeitraum der Überbrückungshilfe-Programme nun 52 Millionen Euro.

Auch die allgemeinen FAQs der Überbrückungshilfe wurden zwischenzeitlich um die Informationen zur Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich COVID-19 ergänzt sowie in einigen weiteren Punkten angepasst.

Anspruchsberechtigte sind demnach nur direkt oder indirekt betroffene Betriebe. Direkt betroffenen sind Betriebe, die aufgrund von Corona-Verordnungen geschlossen werden mussten. Als indirekt Betroffene gelten Betriebe, die zumindest 80 Prozent ihres Umsatzes mit direkt Betroffenen machen.

Aus dem Beihilfeprogramm Schadensausgleich können maximal 40,0 Millionen Euro an Fördergeldern beansprucht werden. Daneben gibt es weiterhin die Fixkostenregelung mit maximal 10,0 Millionen Euro, die Kleinbeihilferegelung mit maximal 1,8 Millionen Euro sowie die De-minimis-Regelung mit maximal 200.000 Euro. Damit sind Corona-Hilfen pro Unternehmen bis maximal 52,0 Millionen Euro möglich.

Der Schadensausgleich kann nur für Zeiträume in Anspruch genommen werden, in denen aufgrund von Corona-Verordnungen Betriebe geschlossen werden mussten. Dabei erfolgt eine tagesgenaue Betrachtung.

Der „beihilfefähige Zeitraum“ ist der Zeitraum zwischen dem 16. März 2020 und dem Ende des Leistungszeitraums der Überbrückungshilfe III (30. Juni 2021), in dem durch die Beschlüsse des Bundes und der Länder Schließungsanordnungen bestanden. Für diese Zeiträume können Schäden ermittelt werden. Das genaue Datum und die Dauer der Schließungsanordnungen durch die Länder waren regional unterschiedlich.

Der Leistungszeitraum ist jener Zeitraum, für den eine Förderung aufgrund einer Schließungsanordnung beantragt werden kann. Das heißt im Rahmen der Überbrückungshilfe III längstens der Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 30. Juni 2021.

Die größeren und größten Betriebe, die bereits alle bisherigen Beihilfeprogramme ausgeschöpft haben, können Änderungsanträge stellen, um weitere Hilfen oberhalb von 12,0 Millionen Euro zu erhalten.

Das Beihilfeprogramm Schadensausgleich steht jedoch nicht nur den größeren und größten Unternehmen zur Verfügung, sondern auch den Unternehmen, die bereits Überbrückungshilfe III beantragt oder erhalten haben, aber zum Beispiel aufgrund des ausgeschöpften Kleinbeihilferahmens im Rahmen des Beihilfeprogramms Fixkostenregelung nur 70 Prozent der nachgewiesenen förderfähigen Fixkosten (bzw. 90 Prozent bei Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten) erhalten haben. Hier empfiehlt sich ein Günstigkeitsvergleich.

Der Schaden entspricht der Differenz des in den vom Lockdown betroffenen Zeiträumen ermittelten Betriebsergebnisses im Vergleich mit dem kontrafaktischen Betriebsergebnis, das ohne die Schließungsanordnung hätte erzielt werden können. Liegt der Vergleichszeitraum zwischen dem 16. März 2020 und dem 30. Juni 2020, entspricht das kontrafaktische Betriebsergebnis dem im selben Zeitraum erzielten Betriebsergebnis des Jahres 2019 (kein Abzug vorzunehmen). Liegt der Vergleichszeitraum zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 30. Juni 2021, so wird das kontrafaktische Betriebsergebnis ermittelt, indem von dem im selben Zeitraum ermittelten Betriebsergebnis des Jahres 2019 noch 5 Prozent abgezogen werden.

Antragsteller mit einem ermittelten Schadensvolumen von durchschnittlich über 4 Millionen Euro im Monat während des Schließungszeitraums des beihilfefähigen Zeitraums müssen gemäß den Vorgaben der EU-Kommission für den über 4 Millionen Euro hinausgehenden Betrag das kontrafaktische Betriebsergebnis individuell berechnen. Zur Berechnung, ob der Schaden über der 4 Millionen-Euro-Grenze liegt, wird kein 5 Prozent-Abschlag vorgenommen.

Bei Ermittlung des kontrafaktischen Betriebsergebnisses müssen die allgemeinen Folgen des pandemiebedingten gesamtwirtschaftlichen Nachfragerückgangs, der größeren Zurückhaltung von Kunden oder Folgen der allgemeinen Hygiene- und Vorsichtsmaßnahmen berücksichtigt werden.

Der Einfluss dieser Beschränkungen kann insbesondere durch den Vergleich mit Perioden in den Jahren 2020 und 2021 berechnet werden, in denen zwar die vorher beschriebenen allgemeinen Effekte vorlagen, das Unternehmen aber nicht von Schließungsanordnungen betroffen war.

Beispiel: Ein Restaurant hat im August 2020, als keine Schließungsanordnung galt, aber Abstands- und Hygieneregelungen eingehalten werden mussten, ein Betriebsergebnis von 90 Prozent gegenüber dem August 2019 erzielt. Dann läge das kontrafaktische Betriebsergebnis bei 90 Prozent und es wäre ein Abzug von 10 Prozent des Betriebsergebnisses von August 2019 zur Berechnung des Schadens zugrundezulegen.


 

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