Überbrückungshilfe: Anträge für zweite Phase wohl ab Oktober möglich

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Anträge für die erste Phase der Überbrückungshilfe (Fördermonate Juni bis August 2020) müssen spätestens bis zum 30. September 2020 gestellt werden, unterstreicht der DEHOGA Bundesverband.

Es ist nicht möglich, nach dem 30. September 2020 rückwirkend einen Antrag für die 1. Phase zu stellen. Mehr Informationen rund um die Beantragung der Überbrückungshilfen finden Sie auf der DEHOGA-Coronawebsite und in den FAQs des Bundeswirtschaftsministeriums.

Wie vom Koalitionsausschuss in der vorletzten Woche beschlossen, geht die Überbrückungshilfe danach in die Verlängerung bis zum Jahresende. Die zweite Phase der Überbrückungshilfe umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für diese zweite Phase können, laut aktueller Informationen auf der Überbrückungshilfe-Website, voraussichtlich ab Oktober gestellt werden. Weitere Details wurden noch nicht kommuniziert.

Der DEHOIGA drängt auf weitere Unterstützung der Branche durch die Politik. Präsident Zöllick sagt: „Keine Frage, die Politik hat schnell Rettungspakete auf den Weg gebracht. Aber es bedarf weiterer Hilfen, um die existenziell betroffenen Unternehmen sicher durch diese dramatische Krise zu führen.“

Um eine Pleitewelle ungekannten Ausmaßes zu verhindern, fordert der Verband dringend Nachbesserungen beim Programm der Überbrückungshilfen. „Es war jetzt richtig und wichtig, dass die Große Koalition, die Überbrückungshilfen bis zum Jahresende verlängert hat.“ Dafür hatte sich der DEHOGA bereits von Beginn an eingesetzt. Eine alleinige Verlängerung der Überbrückungshilfen sei indes zu wenig, sagte Zöllick. „Damit die Hilfe dort ankommt, wo sie dringend benötigt wird, müssen die Kriterien des Programms korrigiert werden. Dies betrifft unter anderem die erstattungsfähigen Kosten und den Kreis der Antragsberechtigten.“

Von den Unternehmen beklagt wird das bürokratische Verfahren, die verspätete Auszahlung, der nicht ausreichende Umfang der Zuschüsse wie auch die Anrechnung der Soforthilfe.

Unternehmen müssen aber ihren Steuerberater, steuerberatenden Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer kontaktieren, um in den Genuss der Förderung zu kommen. Anträge können nur in Zusammenarbeit mit diesen Dienstleistern gestellt werden. 

Diese betreuen dabei den gesamten Prozess für ihre Mandanten – von der Antragstellung über die Bescheidung bis zur Schlussabrechnung. Hierfür nutzen diese das bundesweite Online-Antragsportal. Zur Nutzung des Portals ist ein Account nötig, der entweder über die Zugangsdaten des Nutzerkontos Bund erfolgt, sofern ein solches besteht. Wer kein Nutzerkonto Bund besitzt, muss sich mittels PIN-Brief registrieren. 

Grundsätzlich sind alle kleinen und mittelständischen Unternehmen unabhängig von ihrer Mitarbeiterzahl, Selbständige und Freiberufler aller Branchen (inklusive landwirtschaftlicher Urproduktion) sowie gemeinnützige Organisationen antragsberechtigt. Die genauen Bedingungen erläutert das BMWi auf seiner gesonderten Homepage.


 

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