Überbrückungshilfe bei „freiwilliger“ Schließung – was Hoteliers und Gastronomen wissen müssen

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Das Bundeswirtschaftsministerium hat in seinen FAQ zu den Corona-Hilfen klargestellt, dass Unternehmen auch ohne staatlich angeordnete Schließung Überbrückungshilfe III Plus beantragen können, wenn der laufende Geschäftsbetrieb unwirtschaftlich wäre.

Wörtlich heißt es zur Überbrückungshilfe bei „freiwilliger“ Schließung

"Unternehmen, die im Zeitraum 1. November bis 31. Dezember 2021 wegen behördlich angeordneter Corona-bedingter Einschränkungen, wie z.B. der 3G- oder 2G-Regel, oder vergleichbarer Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) ihre Öffnungszeiten stark reduzieren oder gar freiwillig schließen, weil eine Aufrechterhaltung des Betriebs unwirtschaftliche wäre, können Überbrückungshilfe III Plus beantragen. Bei entsprechenden Umsatzeinbrüchen von mindestens 30% im Vergleich zu 2019 erhalten sie laufende Fixkosten erstattet. Das hilft unter anderem betroffenen Betrieben in der Gastronomie, Konzertveranstaltern oder auch Betreibern von Weihnachtsmarktständen." 

Ergänzend dazu hat das Ministerium dem DEHOGA folgende Informationen zur Überbrückungshilfe bei „freiwilliger“ Schließung zur Verfügung gestellt:

„Der Antragsteller hat die wirtschaftlichen Beweggründe der freiwilligen Schließung oder Einschränkung des Geschäftsbetriebs dem prüfenden Dritten gegenüber glaubhaft darzulegen. Dabei legt er dar, inwiefern staatliche Corona-Zutrittsbeschränkungen oder vergleichbare Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) seinen Geschäftsbetrieb wirtschaftlich beeinträchtigen. Eine Schließung oder Einschränkung des Geschäftsbetriebs erfolgt dann aus wirtschaftlichen Gründen, wenn zum Beispiel die zu erwartenden Umsatzerlöse bei Öffnung nicht ausreichen würden, die variablen Kosten zu decken oder eine vergleichbare Unwirtschaftlichkeit besteht. 

Der prüfende Dritte prüft die Angaben der Antragsstellenden auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität und nimmt die Angaben zu seinen Unterlagen. Auf Nachfrage der Bewilligungsstelle legt der prüfende Dritte die Angaben des Antragstellers der Bewilligungsstelle vor. Diese Regelung gilt ausschließlich für den Zeitraum 01.11. – 31.12.2021.“

Was ist nun zu tun?

Was Gastgeber jetzt beachten sollten, bringt Erich Nagl von ETL ADHOGA in einem Video auf den Punkt.


 

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