Überbrückungshilfe III: Mehr Hilfen für Unternehmen

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Die Bundesregierung weitet die Überbrückungshilfen für coronabedingt besonders belastete Firmen aus. Die bisher bis Jahresende befristeten Hilfen werden bis Ende Juni 2021 verlängert, wie Finanz- und Wirtschaftsministerium am Freitag mitteilten. Dabei handelt es sich um direkte Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen.

Statt bislang maximal 50 000 Euro pro Monat beträgt die neue Förderhöchstsumme bei der «Überbrückungshilfe III» demnach bis zu 200 000 Euro pro Monat. Geplant ist außerdem eine «Neustarthilfe» für Soloselbstständige.

Vorgesehen ist auch eine Erweiterung des Zugangs zu den Überbrückungshilfen für die Monate November und Dezember - und zwar auch für Firmen, die im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 Prozent erlitten haben und keinen Zugang zur Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe haben.

[Aktuell: Dezemberhilfe im Überblick: Bund weitet Corona-Finanzhilfen aus]

Mit dieser «außerordentlichen Wirtschaftshilfe» unterstützt der Bund vor allem Betriebe und Selbstständige, deren Betrieb aufgrund der von Bund und Ländern beschlossenen Maßnahmen schließen mussten.

Generell liegt die Schwelle bei den Überbrückungshilfen auf zwei Monate bezogen höher. Um Zuschüsse zu bekommen, müssen Firmen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten nachweisen - im Vergleich zu den Vorjahresmonaten.

Die Überbrückungshilfe III im Überblick

Die Bundesministerien für Wirtschaft und Finanzen haben auch Informationen zur Überbrückungshilfe III veröffentlicht, diese sehen aus wie folgt:

  • „November- und Dezember-Fenster“ in der Überbrückungshilfe: Erweiterung des Zugangs zu den Überbrückungshilfen für die Monate November bzw. Dezember 2020 auch für Unternehmen, die im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 Prozent erlitten haben und keinen Zugang zur Novemberhilfe und/oder Dezemberhilfe hatten. So wird weiteren Unternehmen geholfen, die von den Schließungsmaßnahmen im November und Dezember 2020 hart getroffen wurden, ohne von der November- und/oder Dezemberhilfe erfasst zu sein. Im Übrigen bleibt es bei der Zugangsschwelle von 50 Prozent Umsatzrückgang für zwei aufeinanderfolgende Monate bzw. 30 Prozent seit April 2020.
     
  • Erhöhung des Förderhöchstbetrags pro Monat von bisher 50.000 Euro auf 200.000 Euro und Ausweitung der Antragsberechtigung durch den Wegfall der Beschränkung auf kleine und mittlere Unternehmen. Nunmehr sind alle Unternehmen bis maximal 500 Millionen Euro Jahresumsatz in Deutschland antragsberechtigt.
     
  • Der Katalog erstattungsfähiger Kosten wird erweitert um bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu 20.000 Euro. Damit wird Unternehmen geholfen, die Anstrengungen unternehmen, um die Hygieneanforderungen zu erfüllen. Außerdem sind Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 förderfähig.
     
  • Abschreibungen von Wirtschaftsgütern werden bis zu 50 Prozent als förderfähige Kosten anerkannt. So kann etwa ein Schausteller, der ein Karussell gekauft hat und per Kredit oder aus dem Eigenkapital finanziert hat, die Hälfte der monatlichen Abschreibung als Kosten in Ansatz bringen.
     
  • Die branchenspezifische Fixkostenregelung für die Reisebranchewird erweitert. Das Ausbleiben oder die Rückzahlung von Provisionen von Reisebüros bzw. vergleichbaren Margen von Reiseveranstaltern wegen Corona-bedingter Stornierungen und Absagen bleiben förderfähig. Die vorherige Begrenzung auf Pauschalreisen wird aufgehoben. Auch kurzfristige Buchungen werden berücksichtigt. Außerdem sind für die Reisewirtschaft zusätzlich zu der Förderung von Provisionen oder Margen im ersten Halbjahr 2021 auch externe sowie durch eine erhöhte Personalkostenpauschale abgebildete interne Ausfallkosten für den Zeitraum März bis Dezember 2020 förderfähig.
     
  • Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche können für den Zeitraum März bis Dezember 2020 Ausfallkosten geltend machen. Dabei sind sowohl interne als auch externe Ausfallkosten förderfähig.
     
  • Mit einem Sonderfonds für die Kulturbranche wollen wir unter anderem Bonuszahlungen für Kulturveranstaltungen ermöglichen und das Risiko von Veranstaltungsplanungen in der unsicheren Zeit der Pandemie abfedern. Zu den Details laufen derzeit noch die Arbeiten.
     
  • Die Situation von Soloselbständigen wird besonders berücksichtigt. Da sie meist nur geringe Fixkosten nach dem Kostenkatalog – wie Mieten oder Leasingkosten – nachweisen können und daher von der Überbrückungshilfe bisher wenig profitierten, können sie alternativ zum Einzelnachweis der Fixkosten künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes in Ansatz bringen – die „Neustarthilfe“. So erhalten sie einen einmaligen Betrag von bis zu 5.000 Euro als Zuschuss.
     
  • Soloselbständige sind künftig bis zu einem Betrag von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt (also auch ohne Einschaltung z.B. von Steuerberater*innen).

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