Überbrückungshilfe - Sonderregelung bei freiwilligen Schließungen entfällt ab März 2022

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Seit dem 1. März sind freiwillige Schließungen, auch von Hotels oder Restaurants, weil eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs infolge von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen unwirtschaftlich wäre, nicht mehr förderfähig. Bei freiwilligen Schließungen entfällt somit der Anspruch auf Corona-Hilfen, dies Teil der DEHOGA Bundesverband mit.

Die hier verlinkten FAQs zur Überbrückungshilfe IV wurden mit Datum 1. März 2022 erneut aktualisiert.

Folgende Änderungen gibt es:

Freiwillige Schließungen (Frage 1.2 der FAQ):

Ab dem 1. März sind freiwillige Schließungen, weil eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs infolge von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) unwirtschaftlich wäre, nicht mehr förderfähig. Bei freiwilligen Schließungen entfällt der Anspruch auf Corona-Hilfen.

Sach- und Personalkosten für Umsetzung von Zutrittsbeschränkungen (Anhang 3 der FAQ):

Die Sach- und Personalkosten für die Umsetzung von Corona-Zutrittsbeschränkungen können ausdrücklich nur noch geltend gemacht werden, solange die Branche, der das antragsstellende Unternehmen zuzuordnen ist, tatsächlich noch von Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) betroffen ist. Vor dem Hintergrund der am 16. Februar 2022 beschlossenen schrittweisen Lockerungen entfällt die Förderfähigkeit für diesen Posten ab dem 20. März 2022 gänzlich.


 

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