Verfassungsgericht in Bayern hält Gastro-Schließungen für verhältnismäßig

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Die aktuelle bayerische Corona-Verordnung bleibt komplett in Kraft, inklusive der «Notbremse», also den Beschränkungen für Hotspots. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof lehnte es in einer Entscheidung vom Montag ab, einzelne Vorschriften darin durch einstweilige Anordnung außer Vollzug zu setzen (Az.: Vf. 23-VII-21).

Die Antragsteller hatten Popularklage gegen Corona-Auflagen erhoben, die grundsätzlich oder erst bei Überschreiten des Schwellenwerts einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 gelten. Sie hatten laut Gericht argumentiert, die Vorschriften zum Distanzunterricht in Schulen, zur Schließung von Kitas, zu Öffnungsverboten für bestimmte Handels- und Dienstleistungsbetriebe und zur fortgesetzten Schließung von Gastronomiebetrieben und Kultureinrichtungen seien grundrechtswidrig.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte den Erlass einer einstweiligen Anordnung allerdings ab. Bei überschlägiger Prüfung sei nicht davon auszugehen, dass die Popularklage in der Hauptsache offensichtlich erfolgreich sein werde. «Nach gegenwärtigem Stand ist nicht erkennbar, dass die angegriffenen Vorschriften aufgrund ihres Regelungsinhalts offensichtlich verfassungswidrig sein könnten.»

Die Verfassungsrichter verwiesen darauf, dass die Verordnung «vor dem Hintergrund einer weiterhin besorgniserregenden Entwicklung des Infektionsgeschehens» erlassen worden sei. In Anbetracht dessen könne nicht beanstandet werden, dass die Staatsregierung lediglich in Teilbereichen und unter engen Voraussetzungen Lockerungen erprobe.

Das Gericht stellt sich dabei auch hinter die «Notbremse», auch für Schulen und Kitas. Der neu eingeführte Schwellenwert einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 stelle «kein gegen das Willkürverbot verstoßendes Abgrenzungskriterium dar». «Es erscheint nach dem Gesamtkonzept der Verordnung und dem vom Verordnungsgeber ersichtlich angestrebten Ziel auch nachvollziehbar, dass von der "Notbremse" bei Überschreitung dieses Schwellenwerts die besonders kontaktintensiven Bereiche der Schulen und Tagesbetreuungseinrichtungen nicht ausgenommen worden sind», heißt es in der Gerichtsentscheidung.

Auch die inzidenzabhängige Schließung von Ladengeschäften sowie die inzidenzunabhängige Schließung von Gastronomiebetrieben ist nach der Entscheidung der Richter nicht unverhältnismäßig. Und dass es bei dem Öffnungsverbot für Geschäfte über dem 100er-Wert bereichsspezifische Ausnahmen gebe, könne «jedenfalls nicht als offenkundiger Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz angesehen werden».

Die fortdauernde Schließung von Kultureinrichtungen wie Theatern, Opern- und Konzerthäusern sowie Kinos erweise sich «bei überschlägiger Prüfung ebenfalls nicht als offensichtlich verfassungswidrig». «Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Besuch kultureller Einrichtungen in besonderer Weise dem Austausch und der Kommunikation zwischen den Besuchern dient und es dabei regelmäßig auch zu Menschenansammlungen kommt, so dass ein gegenüber sonstigen sozialen Kontakten deutlich erhöhtes Ansteckungsrisiko besteht.» Auch dass es für Künstler weitergehende Einschränkungen gebe als es sie für die Ausübung der Religionsfreiheit oder der Versammlungsfreiheit gebe, verstoße nicht offensichtlich gegen den Gleichheitsgrundsatz. (dpa)


 

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