Warum Bundesländer derzeit Lockdowns verhängen können

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Das neue Infektionsschutzgesetz sieht die Schließung von Hotellerie und Gastronomie nicht vor. Dennoch greifen Bundesländer derzeit hart durch, schließen Gastronomie und verhängen Beherbergungsverbote. Möglich ist dies, da derzeit noch das „alte“ Infektionsschutzgesetz gilt. In fünf Tagen ändert sich Lage. 

Alle Länderverordnungen und Allgemeinverfügungen auf Länderebene, die bis zum 24. November 2021 in Kraft treten oder getreten sind, bleiben bis längstens 15. Dezember 2021 in Kraft. Das heißt, dass die Länder noch die Möglichkeit haben, ihre Corona-Verordnungen bis zum 24. November 2021 zu verschärfen und beispielsweise auch in einzelnen Branchen einen Lockdown zu verhängen. 

Diese Länderverordnungen können längstens bis zum 15. Dezember 2021 gelten. Dann müssen die Länder neue Corona-Verordnungen unter Beachtung des neuen Infektionsschutzgesetzes erlassen, so dass ein Lockdown für die oben aufgeführten Ausnahmen nicht mehr möglich ist.  

Die Ministerpräsidentenkonferenz hat gestern unter anderem einen Stufenplan beschlossen, an dem sich künftig die Maßnahmen in den Bundesländern orientieren sollen. Zentrales Kriterium ist dabei die landesweite Hospitalisierungsrate. Erfreulicherweise wird die Überbrückungshilfe III Plus wie von uns gefordert bis 31. März 2021 verlängert. Ergänzend einigte man sich darauf, dass die Länder Sorge dafür tragen, dass geimpfte Bürger eine Booster-Impfung erhalten können. Vermehrte Kontrollen der Regelungen sollen Missbrauch verhindern und deren Einhaltung möglichst weitgehend garantieren. Zu begrüßen ist, dass die Regelungslücke zur Strafbarkeit bei der Fälschung von Gesundheitszeugnissen wie auch deren Nutzung zeitnah geschlossen wird.

Die besonders relevanten Passagen des Beschlusses sehen aus wie folgt:

Flächendeckende 2G-Regelung ab Schwellenwert 3 (Ziffer 8) 

Bei nicht geimpften Personen verläuft die Corona-Erkrankung wesentlich häufiger schwer. Sie weisen ein deutlich höheres Ansteckungsrisiko für andere auf. Daher sind besondere Maßnahmen notwendig und gerechtfertigt. Die Länder werden daher, sofern noch nicht geschehen, wenn die für das jeweilige Land ausgewiesene Hospitalisierungsrate den Schwellenwert 3 überschreitet, den Zugang zu Freizeitveranstaltungen und -einrichtungen, Kulturveranstaltungen und -einrichtungen, Sportveranstaltungen und -ausübungen, gastronomischen Einrichtungen und übrigen Veranstaltungen - in Innenräumen -, sowie grundsätzlich zu körpernahen Dienstleistungen und Beherbergungen auf Geimpfte und Genesene (flächendeckende 2G-Regelung) beschränken, um die Infektionsdynamik zu brechen. Die Intensität der Umsetzung berücksichtigt das regionale Infektionsgeschehen. Sofern der Schwellenwert an fünf Tagen in Folge unterschritten wird, kann von den vorstehenden Regelungen wieder abgesehen werden. […]

Ob nunmehr alle Länder, auch diejenigen, die den Schwellenwert 3 bei der Hospitalisierungsrate noch nicht überschritten haben, bei den neuen Verordnungsregelungen 2G einführen, ist noch offen. Vieles deutet darauf hin, dass 2G bundesweit in den nächsten Tagen eingeführt wird.

2G-plus-Regelung ab Schwellenwert 6 (Ziffer 9)

Die Länder werden zudem, sofern die für das jeweilige Land ausgewiesene Hospitalisierungsrate den Schwellenwert 6 überschreitet, Ausnahmen und Erleichterungen von Schutzmaßnahmen auch bei geimpften und genesenen Personen vom Vorliegen eines negativen Testergebnisses abhängig machen (2G plus). Dies wird vor allem an Orten erfolgen, an denen das Infektionsrisiko aufgrund der Anzahl der Personen und der schwierigeren Einhaltung von Hygienemaßnahmen besonders hoch ist, insbesondere in Diskotheken, Clubs und Bars. Sofern der Schwellenwert an fünf Tagen in Folge unterschritten wird, kann von den vorstehenden Regelungen wieder abgesehen werden.

Hier stellt sich die Frage, ob 2G plus nur für Diskotheken, Clubs und Bars eingeführt werden kann oder ob die Formulierung auch bedeutet, dass 2G plus auch für Restaurants und Hotels ab einem Schwellenwert von 6 von den Landesregierungen beschlossen werden kann. Die Formulierung ist nicht eindeutig, lässt aber vermuten, dass auch Restaurants und Kneipen unter den oben markierten Satz subsumiert werden könnten.

Länderöffnungsklausel ab Schwellenwert 9 (Ziffer 11)

Die Länder werden - vorbehaltlich der Zustimmung der Landtage - bei besonders hohem Infektionsgeschehen mit besonders hoher Belastung des öffentlichen Gesundheitssystems - spätestens wenn die für das jeweilige Land ausgewiesene Hospitalisierungsrate den Schwellenwert 9 überschreitet - im jeweiligen Land von den weitergehenden Möglichkeiten des Infektionsschutzgesetzes konsequent Gebrauch machen und im Rahmen der landesrechtlichen Regelungen gemeinsam mit den Landesparlamenten - erforderliche Maßnahmen ergreifen (Länderöffnungsklausel).

Das gestern vom Bundestag und heute vom Bundesrat verabschiedete Infektionsschutzgesetz enthält für diese weitergehenden Maßnahmen ab einem Schwellenwert von 9 eine sog. Länderöffnungsklausel.

Wie ist die Rechtslage nach dem neuen Infektionsschutzgesetz?
Wesentliche Änderungen des Infektionsschutzgesetzes

Zu den Änderungen des Infektionsschutzgesetzes gehört, dass die Epidemische Lage von nationaler Tragweite am 25. November ausläuft. Stattdessen wird ein Maßnahmenkatalog vorgesehen, zu dem unter anderem bundesweit geltende 3G-Regelungen in öffentlichen Verkehrsmitteln und am Arbeitsplatz gehören. Schärfere Corona-Maßnahmen der Länder sind weiterhin möglich. Ausdrücklich sollen die Länder die Möglichkeit erhalten, Kontaktbeschränkungen im privaten und öffentlichen Raum zu regeln. Das umfasst auch 3G- und 2G-Regelungen, beispielsweise in der Gastronomie.

Von den Ländern können nicht beschlossen werden:

  • Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen,
  • Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten,
  • Untersagung oder Beschränkung von Reisen; dies gilt insbesondere für touristische Reisen,
  • Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel,
  • Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen und der Sportausübung.

Allerdings gibt es im Infektionsschutzgesetz eine Übergangsregelung für die Länder, wonach sie unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit haben, auch Schließungen anzuordnen. Dazu bedarf es der Beschlussfassung der Länderparlamente.

Alle Länderverordnungen und Allgemeinverfügungen auf Länderebene, die bis zum 24. November 2021 in Kraft treten oder getreten sind, bleiben bis längstens 15. Dezember 2021 in Kraft. Das heißt, dass die Länder noch die Möglichkeit haben, ihre Corona-Verordnungen bis zum 24. November 2021 zu verschärfen und beispielsweise auch in einzelnen Branchen einen Lockdown zu verhängen. Diese Länderverordnungen können längstens bis zum 15. Dezember 2021 gelten. Dann müssen die Länder neue Corona-Verordnungen unter Beachtung des neuen Infektionsschutzgesetzes erlassen, so dass ein Lockdown für die oben aufgeführten Ausnahmen nicht mehr möglich ist. 

Intensivierung der Kontrollen (Ziffer 8 und 12):

[…] Die Einhaltung der Zugangsregelungen wird konsequent und noch intensiver als bisher kontrolliert. Wo möglich, wird die Bereitstellung einer QR-Code-Registrierung angeordnet, um die Nachverfolgung und Unterbrechung von Infektionsketten zu erleichtern. Sowie weiter in Ziffer 12: Die beschriebenen Schutzmaßnahmen können nur dann ihre volle Wirkung entfalten – und in der Folge zügig wieder zurückgefahren werden – wenn sie verlässlich eingehalten werden. Dies erfordert eine strikte Kontrolle, etwa von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen, bei entsprechenden Zugangsbeschränkungen. Hier stehen die Veranstalter und Betreiber von Einrichtungen in der Verantwortung, da nachlässige Kontrollen die Ansteckungsgefahr erhöhen und die Verbreitung des Virus begünstigen. Die Länder werden deshalb den Bußgeldrahmen ausschöpfen, ihrerseits die Kontrolldichte erhöhen und Verstöße entschieden sanktionieren. Aus Sicht der Regierungschefinnen und -chefs der Länder ist es in diesem Zusammenhang zu begrüßen, dass die im Beschluss der Länder vom 22. Oktober 2021 geforderte Schließung von Strafbarkeitslücken bei der Fälschung von Gesundheitszeugnissen (z. B. Impfbescheinigungen) nun gesetzlich umgesetzt werden soll.

Verlängerung der Überbrückungshilfe (Ziffer 18):

Die Überbrückungshilfe ist neben dem Kurzarbeitergeld das wichtigste Instrument, um besonders von der Pandemie betroffenen Unternehmen zu helfen. Der Bund wird die Überbrückungshilfe III Plus (einschließlich der Neustarthilfe) und Regelungen zur Kurzarbeit um drei Monate bis zum 31. März 2022 verlängern. […]


 

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