Bahn-Streik: Wie Reisende ihre Ansprüche geltend machen können

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Nach dem zweitägigen Lokführerstreik bei der Deutschen Bahn sollten betroffene Reisende möglichst rasch eventuelle Ansprüche geltend machen. Infrage kommt das zum Beispiel dann, wenn ein Zug am Mittwoch oder Donnerstag streikbedingt ausgefallen ist oder stark verspätet ins Ziel kam. Stellt sich das Unternehmen bei einer Entschädigung quer, kann eine Schlichtungsstelle helfen.

«Auch wenn nach den gesetzlichen Bestimmungen Fahrgäste ein Jahr Zeit haben, ihr Ticket zurückzugeben, empfiehlt sich sofortiges Handeln», sagt Heinz Klewe, Geschäftsführer der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP) in Berlin. Laut dem Experten muss die Beantwortung der Beschwerde dann innerhalb eines Monats erfolgen. Angesichts der vielen Betroffenen werde es aber «ganz sicher länger dauern», bis das Geld zurück beim Kunden ist.

Entschädigungshöhe hängt von konkreter Verspätung ab

Bundessweit den Personenverkehr bestreikt hatte die Lokführergewerkschaft GDL vom 11. bis 13. August, Streikbeginn und Streikende lagen dabei jeweils um 2.00 Uhr am frühen Morgen.

Ihre Ticketkosten zurückfordern können laut Bahn zum Beispiel Kunden, die eine gebuchte Fahrt in diesem Streikzeitraum nicht angetreten haben. Wenn Reisende eine Fahrt angetreten haben, bei der es aber zu Verspätungen und Zugausfällen gekommen ist, haben sie Anspruch auf Entschädigung. Die Höhe hängt dabei von der Länge der Verzögerung ab.

Haben Fahrgäste mehr als 60 Minuten später als geplant das Ziel erreicht, haben sie Anspruch auf 25 Prozent Erstattung, bei mehr als 120 Minuten sind es 50 Prozent. So steht es im Fahrgastrecht. Haben Reisende bei einer erwartbaren Verspätung von mehr als 60 Minuten die Fahrt abgebrochen, könnten sie sogar den ganzen Betrag zurückfordern.

Reklamation lohnt sich auch für Zeitkarten-Inhaber

Auch für Inhaber von Zeitkarten kann sich eine Reklamation lohnen. Hierfür bietet die Bahn pauschale Entschädigungen bei Verspätungen von mehr als einer Stunde an. Erstattungen geben kann es unter Umständen auch für reservierte Sitzplätze, die nicht eingenommen werden konnten, für Ausgaben für Verpflegung sowie für Übernachtungskosten oder die Weiterfahrt mit anderen Verkehrsmitteln.

Entsprechende Belege sollten Betroffene aufheben, um die Ansprüche am DB-Schalter oder online über das Fahrgastrechte-Formular geltend machen zu können. Dabei gilt es zu beachten, dass Beträge von weniger als vier Euro nicht ausgezahlt werden. Im Entschädigungsfall können Kunden laut Bahn zwischen einem Gutschein und der Auszahlung wählen.

Sollte es Probleme bei der Reklamation geben, können sich Verbraucher zum Beispiel an die SÖP wenden und online einen Schlichtungsantrag stellen. «Unsere Juristinnen und Juristen, alles Spezialisten in Sachen Fahrgastrechte, prüfen den Fall und sorgen dafür, dass Fahrgäste schnellstmöglich zu ihrem Recht kommen», sagt Klewe. Für Verbraucher ist dieser Service kostenfrei. (dpa)


 

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