Corona-Hochrisikogebiete - die rechtlichen Auswirkungen für Reisende

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Welche rechtlichen Auswirkungen für Reisende hat die Einstufung als Corona-Hochrisikogebiet? Die Zahl der entsprechenden Gebiete in Europa ist weiter gewachsen - und nach zuletzt der Schweiz und Polen sind erneut einige beliebte Reiseländer betroffen.

Von 19. Dezember an stehen nun auch Frankreich, Dänemark und Norwegen auf der Liste der Hochrisikogebiete. Das hat rechtliche Folgen auch für Urlauber, die zum Beispiel Weihnachten oder Neujahr dort verbringen möchten.

Insgesamt werden nun mehr als 50 Länder vom Robert Koch-Institut (RKI) ganz oder teilweise als Hochrisikogebiete eingestuft. Auswirkungen hat das unter anderem bei der Rückkehr von Reisenden nach Deutschland: Ungeimpfte müssen dann daheim für zehn Tage in Quarantäne und können sich frühestens nach fünf Tagen mit einem negativen Test davon befreien. Für Geimpfte und Genese gibt es keine solche Quarantänepflicht nach der Rückkehr aus Hochrisikogebieten.

Allerdings müssen alle Reisenden eine Einreiseanmeldung ausfüllen, wenn sie aus einem Hochrisikogebiet heimkehren. Das geht online, aber im Notfall auch auf Papier.

Für Kinder unter 12 Jahren endet die Quarantäne auch ohne Nachweis eines negativen Testergebnisses fünf Tage nach der Wiedereinreise. Und von der Quarantänepflicht ausgenommen sind Urlauber, die auf dem Weg nach Hause ein Hochrisikogebiet lediglich durchfahren.

Die rechtlichen Auswirkungen von Corona-Hochrisikogebieten

Doch was bedeutet die Hochrisikogebiet-Einstufung für einen geplanten Urlaub selbst, also für die Zeit vor der Rückkehr nach Deutschland? Für Länder und Regionen, die zu Corona-Hochrisikogebieten werden, spricht die deutsche Bundesregierung eine Reisewarnung aus. Vor der Pandemie war dies stets ein deutlicher Hinweis auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände. Daraus ergab sich für Veranstaltergäste ein kostenloses Stornorecht. Anzahlungen bekam man ohne Abzug zurück.

Doch Corona gibt es nun schon eine ganze Weile. «Ob nach fast zwei Jahren Pandemie noch ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, wenn ein Land nach der Buchung zum Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet wird, ist bisher nicht höchstrichterlich geklärt», sagt Karolina Wojtal vom Europäischen Verbraucherzentrum (EVZ) in Kehl.

«Es kommt immer auf die Umstände des konkreten Einzelfalls an, insbesondere wie sich die Situation zum Buchungszeitpunkt dargestellt hat und ob mit der konkreten Entwicklung gerechnet werden konnte oder musste», so Wojtal.

Stornierung: «Kostenfrei ist vorbei»

Der Reiserechtler Prof. Ernst Führich dämpft etwaige Hoffnungen: «Viele Urlauber meinen immer noch, sie könnten ihre in diesem Jahr gebuchten Pauschalreisen wegen der Corona-Pandemie ganz einfach kostenfrei stornieren.» Das sei wohl eher nicht so: «Kostenfrei ist vorbei.»

Wer in Kenntnis der dynamischen Pandemie-Wellen sehenden Auges eine Reise bucht, könne sich bei einer Stornierung nicht auf die Entlastung eines unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstands berufen, sagt Führich. War die weltweite Infektionsgefahr bei der Buchung schon bekannt, greife der Schutz durch das Pauschalreiserecht nicht.

Gütlich einigen: Mit dem Veranstalter eine Lösung suchen

Karolina Wojtal vom EVZ rät betroffenen Veranstaltergästen aufgrund der unklaren Rechtslage, mit dem Anbieter eine gütliche Einigung zu suchen. Oft zeigten sich Reiseunternehmen kulant und ermöglichten kostenlose Umbuchungen zum Beispiel auf andere Ziele oder Reisezeiträume. «Inwieweit Veranstalter auch kostenlose Stornierungen ermöglichen, steht in deren Ermessen», so Wojtal.

Im Vorteil sind Reisende, die einen teureren Flextarif gebucht haben: Sie können meist noch bis zwei Wochen vor Reisebeginn kostenlos umbuchen oder stornieren - ohne Angaben von Gründen. Bis Weihnachten und Silvester sind es nun allerdings keine zwei Wochen mehr, so dass solche Regelungen eher für spätere Buchungen greifen.

Individualreisende: Keine direkten Auswirkungen

Urlaub in den Nachbarländern Deutschlands wird jedoch oft nicht über einen Reiseveranstalter gebucht. In diesem Fall ist die Rechtslage anders: Allein die Einstufung als Hochrisikogebiet hat keine Auswirkungen auf Touristen, die ihren Urlaub individuell gebucht haben, wie Verbraucherschützerin Wojtal erklärt. Es ergibt sich also kein Recht auf kostenlose Stornierung der Unterkunft oder Anreise.

Anders sähe es allerdings dann aus, wenn ein Beherbergungsverbot für touristische Übernachtungen in einem Land oder einer Region vorliegt. Dann wäre der Aufenthalt für die Gäste unmöglich, und die Unterkunft muss ihnen absagen und das bereits angezahlte Geld zurückzahlen. (dpa)


 

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