Pauschalreisen: Was bei mangelhaften Hotelzimmern gilt

| Tourismus Tourismus

 Es ist ein Klassiker unter den Urlaubsärgernissen: Das Hotelzimmer gefällt nicht. Doch wann darf man ein Neues verlangen? Und wann gibt es nach der Reise sogar Geld vom Veranstalter zurück? Der Reiserechtler Prof. Ernst Führich erklärt anhand verschiedener Gerichtsentscheidungen, was in solchen Fällen bei Pauschalreisen gilt.

Herr Führich, keine schöne Aussicht, eine durchgelegene Matratze oder Risse in den Badfliesen – an einem Hotelzimmer kann einen vieles stören: Was muss ich als Pauschalurlauber hinnehmen und was nicht?

Ernst Führich: Haben Sie eine Pauschalreise – zum Beispiel einen Flug mit Hotel bei einem Reiseveranstalter – gebucht, liegt nur dann ein Reisemangel vor, wenn das Zimmer vor Ort nicht dem Vertragsinhalt entspricht, also etwa der Beschreibung im Prospekt oder auf der Website. Wird dann nicht umgehend Abhilfe geschafft, können Sie den Reisepreis mindern, und zwar anteilig pro betroffenem Tag.

Einige Beispiele: Das Amtsgericht Hamburg gewährte Reisenden bei beschädigtem Bett und Nachtkästchen 5 Prozent Minderung, das Amtsgericht Düsseldorf bei einem Bad ohne Licht und Föhn ebenfalls 5 Prozent. Das Landgericht Frankfurt am Main sprach in einem Fall bei defekter Balkontüre, Matratze und Schranktüre 17 Prozent zu.

Allgemein kann man sagen: Zimmereinrichtungen müssen stets funktionieren und gereinigt sein, Warmwasser ist Standard. Geringe Strom- und Wasserausfälle sind aber als Unannehmlichkeiten hinzunehmen. Bei starken Störungen wurden von Gerichten aber auch schon Minderungen von 5 bis 50 Prozent zugesprochen.

Der Veranstalter muss auch für die Heizung einstehen, wobei diese im Süden grundsätzlich nicht Standard ist. Für Kälteperioden muss jedoch Vorsorge getroffen werden, die Mindesttemperatur im Zimmer beträgt 20 Grad. Eine zugesagte Klimaanlage muss nicht nur existieren, sondern auch funktionieren. Ein kurzer Ausfall und Geräusche sind aber hinzunehmen, wenn Schlafen noch möglich ist.

Was ist, wenn man in einem anderen Zimmer als dem gebuchten untergebracht wurde – und etwa der versprochene Balkon mit Meerblick fehlt?

Führich: Hier ist wichtig: Meerblick und Balkon müssen als Sonderwunsch in der Reisebestätigung aufgeführt sein, ein Prospektfoto allein genügt hier nicht. Wenn beides vonseiten des Veranstalters zugesichert wurde, haben die Gerichte in solchen Fällen eine Minderung zwischen 5 und 10 Prozent des Tagespreises gewährt.

Das ist aber nur ein Beispiel: Wird man in einem anderen Zimmer als dem gebuchten untergebracht, kann die Minderung auch viel höher ausfallen. So wurden in einem Fall die schnarchende Oma und zwei Kinder nicht wie gebucht in einem Appartement auf einem Atoll, sondern im Doppelzimmer der Eltern mit Einzelbetten und Couch unterbracht: Das gab 30 Prozent Minderung.

Eine fehlende räumliche Trennung, wenn eigentlich separate Schlafzimmer gebucht wurden, führte in einem anderen Gerichtsentscheid zu einer Minderung um 15 Prozent des gesamten Reisepreises.

Manchmal kommt es auch vor, dass man vor Ort in ein anderes Hotel umgebucht wird – was gilt dann?

Führich: Selbst wenn es nach Standard und Lage eine gleichwertige Ersatzunterkunft ist, liegt ein Reisemangel vor. Der Bundesgerichtshof bestätigte in einem Urteil, dass dann eine Minderung von 10 bis 25 Prozent zu gewähren ist, da die zugesicherte Unterkunft nicht eingehalten wird.

ZUR PERSON: Prof. Ernst Führich ist Mitgründer der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht. Der Jurist hatte von 1986 bis 2013 den Lehrstuhl für Wirtschaftsprivatrecht, Arbeitsrecht und Reiserecht an der Hochschule Kempten inne. Führich pflegt die Kemptener Reisemängeltabelle, die online kostenfrei abrufbar ist und anhand konkreter Urteile Orientierung gibt, was Reisenden bei bestimmten Urlaubsmängeln an Entschädigung zustehen könnte. (dpa)


Zurück

Vielleicht auch interessant

Eine aktuelle Studie belegt, dass die geopolitische Lage im Nahen Osten die Reiseplanung von 70 Prozent der Deutschen beeinflusst. Trotz aufgehobener Reisewarnungen für Golfstaaten wie Katar und die VAE bleiben Urlauber vorsichtig.

Die Lufthansa startet ihr neues Servicekonzept FOX auf der Langstrecke. Mit einer Investition von 70 Millionen Euro werden die kulinarischen Angebote und die Ausstattung in allen Reiseklassen, von der Business Class bis zur Economy Class, umfassend erneuert.

Die WHO meldet mehrere Fälle einer Atemwegserkrankung auf einer Atlantik-Kreuzfahrt. Der Virus wird durch Nagetier-Kot übertragen, in seltenen Fällen auch von Mensch zu Mensch.

Im Schwarzwald und auf der Schwäbischen Alb öffnen beliebte Berghütten wieder für die Sommersaison. Wo Wanderer jetzt einkehren und die Aussicht genießen können. Ein Überblick zu fünf möglichen Zielen.

Eine aktuelle Expedia-Studie belegt, dass Reisende pro Trip durchschnittlich 500 US-Dollar für Zusatzkäufe ausgeben. Besonders die Generation Z zeigt sich dabei kauffreudig und offen für neue Marken sowie flexible Zahlungsmodelle.

Der südlichste Kanton der Schweiz lockt mit alpiner Bodenständigkeit und italienischem Dolce Vita. Stiller Genuss und aufregender Glamour sind oft nur Minuten voneinander entfernt.

Festsitzenden Passagieren stehen Mahlzeiten und Erfrischungen zu. Doch was zählt als Erfrischung? Dazu urteilen Gerichte immer wieder. Eine Frage dabei: Was dient noch der Flüssigkeitszufuhr?

Düsseldorf richtet seinen Tourismussektor mit der neuen Strategie „Future of Tourism“ neu aus und setzt verstärkt auf Qualität statt Quantität. Ziel ist es, die durchschnittliche Aufenthaltsdauer der Gäste zu steigern.

Eine neue Auswertung zeigt die beliebtesten Radfernwege Deutschlands für das Jahr 2026. Während der Weserradweg seine Spitzenposition verteidigt, zeigt sich ein deutlicher Trend zu Flussradwegen und Routen im süddeutschen Raum.

Das Urlaubsbarometer 2026 zeigt eine ungebrochene Reiselust in Österreich, wobei Sicherheit und Kosten zu den entscheidenden Faktoren bei der Zielwahl werden. Während Italien und Kroatien als Favoriten gelten, gewinnt Künstliche Intelligenz massiv an Bedeutung.