Urteil: Kosten für Check-In müssen schon bei Buchung klar sein

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Wie viel ein Flugticket kostet, muss schon bei der Buchung erkennbar sein. Erhebt eine Airline für den optionalen Check-In am Flughafen Gebühren, muss sie das auch entsprechend offenlegen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 3-06 O 7/20), auf die das Rechtsportal des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist. Es reicht nicht, darauf nur im «Kleingedruckten» hinzuweisen.

Auf ihrer Website bietet die besagte Fluggesellschaft Flugverbindungen an, die der Verbraucher online buchen kann. Der Check-In ist aber nur dann kostenfrei, wenn der Fluggast bis zwei Stunden vor Abflug online eingecheckt hat. Tut er dies nicht, muss er am Flughafen 55 Euro pro Person für das Einchecken zahlen. Auf diese Kosten wird beim Buchen nicht hingewiesen. Die Wettbewerbszentrale beanstandete dies als Verschweigen einer für den Fluggast wesentlichen Information.

Das Landgericht schloss sich dieser Auffassung an. Nach dem Gesetz müssen Fluggesellschaften auf die Kosten für das Einchecken am Schalter im Rahmen der Buchung hinweisen. Es sei nicht ausreichend darauf in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuweisen. Diese müsse ein Kunde nicht zwingend lesen.

Deshalb müssten diese Kosten klar und transparent dargestellt werden. Auch eine Information über die Möglichkeit des Online-Check-Ins zwei Tage vor dem Abflug per E-Mail oder gar am Schalter sei nicht ausreichend, heißt es.


 

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