Zu spät am Flughafen - kein Anspruch auf Flug

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Wer am Flughafen zu spät zum Gate kommt, hat keinen Anspruch mehr auf den Flug - auch wenn das Flugzeug noch da steht und verspätet abhebt. Das hat das Amtsgericht München in einem am Freitag veröffentlichten Urteil entschieden. Es wies die Klage einer Urlauberin gegen einen Münchner Reiseveranstalter ab. Die Frau und ihr Lebensgefährte hatten im März 2019 vom Frankfurter Flughafen aus zu einer Pauschalreise nach Ägypten aufbrechen wollen.

Allerdings wurde ihnen der Einstieg in das Flugzeug am Gate mit der Begründung verweigert, das Boarding sei bereits beendet. Auf den Flugtickets waren die Boarding-Time nach Gerichtsangaben mit 16.55 Uhr und die Abflugzeit mit 17.25 Uhr angegeben.

Tatsächlich verließ das Flugzeug das Gate erst um 17.39 Uhr - weil das Gepäck der Reisenden ausgeladen werden musste, das sich schon im Flugzeug befand. Die Klägerin buchte daraufhin einen neuen Flug - und forderte die Kosten dafür vom Reiseunternehmen zurück. Sie meint, die Fluggesellschaft hätte sie am Gate nicht zurückweisen dürfen.

Zu spät am Flughafen

Durfte sie aber, entschied die Richterin (Az. 275 C 17530/19). Die Reisenden waren nach Gerichtsauffassung um 17.14 Uhr und damit weniger als 12 Minuten vor dem planmäßigen Abflug am Gate erschienen. «Eine Ankunft 18 Minuten nach angegebener Boarding-Time» sei «nicht mehr rechtzeitig».

«Die Reisenden wussten, das Boarding-Time um 16.55 Uhr war, eine Mindestboarding Time ist dabei nicht geschuldet», urteilte die Richterin. «Es steht der jeweiligen Airline frei, den Schluss des Boardings entsprechend ihren Abläufen und den noch zu tätigenden Vorbereitungsmaßnahmen selbst zu bestimmen.» Darum müsse ein Zusteigen bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Flugzeug das Gate verlässt, nicht gewährleistet sein.

Ausnahme bestätigt die Regel

«Dass es in Ausnahmefällen auch nach Schließung der Flugzeugtüren noch zur Aufnahme von Fluggästen kommt, steht dem nicht entgegen», hieß es in dem rechtskräftigen Urteil. Da bestätige die Ausnahme die Regel: «Würde ein genereller Anspruch bestehen, wäre eine erhebliche Störung des Flugverkehrs zu erwarten.» (dpa)


 

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