Im Block-Prozess hat die Hauptermittlungsführerin der Hamburger Polizei ihr erstes Gespräch mit der angeklagten Mutter nach der Silvesternacht 2023/24 geschildert. «Ich mache eine Rückführung, er macht eine Entführung» - das habe Christina Block am 3. Januar gesagt, berichtete die Kriminalbeamtin als Zeugin im Gerichtssaal. Sie habe diesen Satz so wichtig gefunden, dass sie ihn unmittelbar nach Verlassen des Wohnhauses der Unternehmerin in ihr Merkbuch geschrieben habe.
Christina Block ist angeklagt, eine israelische Sicherheitsfirma damit beauftragt zu haben, ihren damals 10-jährigen Sohn und die 13 Jahre alte Tochter vom Wohnort ihres Ex-Manns nach Deutschland zu entführen. Die Tochter des Gründers der Steakhaus-Kette «Block House», Eugen Block, beteuert ihre Unschuld.
Vater hatte Kinder 2021 bei sich in Dänemark behalten
Vorausgegangen war ein langer Sorgerechtsstreit, nachdem der Vater Stephan Hensel die beiden jüngsten Kinder nach einem Wochenendbesuch im August 2021 nicht wie vereinbart zur Mutter zurückgebracht hatte. Er hatte Gewaltvorwürfe gegen seine Ex-Ehefrau erhoben, die diese bestreitet. Die 52-Jährige beschuldigt ihn wiederum, die Kinder manipuliert zu haben. Die Unternehmerin hat laut eigener Aussage seit Jahren keinen Kontakt zu dem Jungen und dem Mädchen.
Am 3. Januar 2024 habe die Polizei aus der Zeitung erfahren, dass Frau Block mit den Kindern wieder in Hamburg sei, sagte die 44 Jahre alte Polizistin. Begleitet vom Jugendamt seien Beamte zu Blocks Haus gefahren und hätten geklingelt. Sie habe Frau Block in dem Gespräch mitgeteilt, dass ein Strafverfahren gegen sie eingeleitet worden sei.
Daraufhin sei der Satz von Block gefallen, dass es lediglich um eine Rückführung gehe, sagte die Hauptermittlungsführerin. Blocks Verteidiger Ingo Bott widersprach der Verwertung dieser Äußerung. Seine Mandantin sei zuvor nicht richtig von der Polizeibeamtin belehrt worden.
In dem Prozess hatten mehrere Verteidiger seit Beginn betont, dass der Anklagevorwurf Kindesentziehung aus ihrer Sicht unsinnig sei, weil ihre Mandanten davon ausgehen mussten, dass zum Tatzeitpunkt nach deutschem Recht das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden Kinder bei der Mutter lag.














