Abmahnungen von Webseiten mit Google-Schriftarten (Webfonts)

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Derzeit kommt es vermehrt zu Abmahnungen wegen der Verwendung von Google-Webfonts, also von Schriftarten, die über Google eingebunden werden, auch gegenüber gastgewerblichen Betrieben, Berichtet der DEHOGA-Bundesverband. In der Regel wissen der Betreiber einer Webseite gar nicht, dass auf seiner Seite Google-Webfonts verwendet werden.

Viele Web-Seiten nutzen den Google-Dienst Webfonts. Dabei werden Daten der Besucher von diesen Web-Seiten automatisch an Google übermittelt. Nach einem Urteil des Landgerichts München vom 20. Januar 2022 (Az. 3 O 17493/20) verstößt der Betreiber der Web-Seite gegen Datenschutzbestimmungen und muss gegebenenfalls Schadensersatzansprüche gegen sich gelten lassen. Denn die Besucher der Web-Seiten müssten der Weiterleitung ihrer Daten an Google vorher einwilligen.

Das sei praxisfremd, denn dafür müsste die Datenschutzerklärung auf der Web-Seite deutlich erweitert werden, so der DEHOGA.

Jeder Betreiber einer Webseite sollte sich mit dem Programmierer in Verbindung setzen und das Problem Google-Webfonts ansprechen. Es gibt die Möglichkeit, diesen Dienst weiterzuverwenden, wenn diesr lokal auf dem eigenen Server bzw. auf dem Server des Betreibers der Webseite gespeichert ist. Dann gibt es keine dynamische, sondern eine statische Verweisung auf Google-Webfonts, die auch ohne vorherige Einwilligung des Besuchers zur Weiterleitung seiner Daten an Google datenschutzkonform ist. Aufgrund dessen, dass in diesem Fall die Daten der Besucher auf der Web-Seite nicht an Google automatisch übermittelt werden.


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