Anspruch auf Krankengeld nur bei lückenloser Krankschreibung

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Wer über eine längere Zeit wegen einer Erkrankung nicht arbeiten kann, muss sich um eine lückenlose Krankschreibung kümmern. Erkrankte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer brauchen rechtzeitig entsprechende Bescheinigungen zu ihrer Arbeitsunfähigkeit aus ihrer Arztpraxis. Darauf weist die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer in einer Mitteilung hin.

Hintergrund: Bis zum Ende der sechsten Woche einer Arbeitsunfähigkeit zahlt der Arbeitgeber weiter Lohn. Danach erhalten krankgeschriebene Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung das sogenannte Krankengeld von ihrer Krankenkasse. Der Anspruch darauf kann jedoch verfallen, sollte die Krankschreibung selbst verschuldete Lücken aufweisen, wie die Rechtsanwaltskammer erklärt.

Wann die Folgebescheinigung fällig wird

Wichtig zu wissen: Laut Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie dürfen Ärzte eine Arbeitsunfähigkeit nicht rückwirkend bescheinigen. Wer eine Folgebescheinigung benötigt, muss demnach spätestens am ersten Werktag nach Ablauf der zuletzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeit eine erneute Krankschreibung einholen. 

Der Samstag gilt in diesem Fall den Angaben der Rechtsanwaltskammer zufolge nicht als Werktag. Betroffene müssen also unter Umständen erst nach einem Wochenende oder Feiertag die Arztpraxis aufsuchen. Eine Rechtfertigung, dass ein Patient oder eine Patientin die strengen Regeln nicht gekannt habe, lassen Krankenkassen den Infos zufolge in der Regel nicht gelten. 

Eine telefonische Krankschreibung kommt für solche Fälle im Übrigen nicht infrage. Die Regelung zur telefonischen Krankschreibung gilt nur für ein erstmaliges Attest bei leichten Erkrankungen und für maximal fünf Tage. Zudem müssen Betroffene der Arztpraxis bereits bekannt sein. Eine einmalige Folgebescheinigung ist telefonisch möglich, falls die ursprüngliche Krankschreibung in der Praxis erfolgt ist. (dpa)


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