Aprilscherz nach hinten losgegangen - droht die Kündigung?

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Wer sich am 1. April einen Scherz im Büro erlaubt, möchte vielleicht nur für eine spaßige Stimmung sorgen. Doch wenn der Jux zu weit geht, kann das Folgen für den Job bedeuten – mit Pech kann dann sogar eine Kündigung kommen. Denn das Arbeitsrecht kennt keine Ausnahme für Aprilscherze, erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht.

Grundsätzlich gilt das Gleiche wie an regulären Arbeitstagen. Ein kleiner Scherz, der niemandem schadet, hat in der Regel keine Konsequenzen für den Job. Wenn dadurch allerdings eine Pflichtverletzung entsteht, können eine Abmahnung oder bei wiederholten oder besonders schwerwiegenden Aktionen eine Kündigung folgen. Eine Entschuldigung hilft da am 1. April auch nicht mehr als sonst.

Scherze mit Schadens- oder Störungsfaktor besser lassen

Wer sich einen Scherz auf Kosten der Mitarbeiter erlaubt, macht sich vielleicht nicht nur unbeliebt, sondern kann auch den Arbeitsablauf stören. Erzählt man einem Kollegen etwa, dass er zu einem ausgedachten Termin an einen Standort am anderen Ende der Stadt fahren soll, verhindert das die Arbeit des Kollegen – es entstehen eine Störung und für den Arbeitgeber womöglich sogar Kosten. Je nachdem wie schwerwiegend der verursachte Schaden ist, kann dann eine Abmahnung oder eine Kündigung folgen.

Doch es können nicht nur für den Arbeitgeber aufkommende Kosten zu Problemen führen. Auch beleidigende, diskriminierende oder rassistische «Scherze» können Folgen für den Job bedeuten, so Oberthür. Sie stellen eine Pflichtverletzung dar – denn am Arbeitsplatz soll ein respektvoller und höflicher Umgang herrschen. Im Regelfall ist die erste Konsequenz eine Abmahnung und erst bei wiederholtem Verhalten eine Kündigung. (dpa)


 

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