Arbeitsrecht: Für befristete Verträge gibt es genaue Regeln

| Zahlen & Fakten Zahlen & Fakten

Besonders in wirtschaftlich angespannten Zeiten stellen Arbeitgeber neuen Mitarbeitern häufig befristete Verträge aus. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber sachlich begründen, wenn ein Vertrag befristet werden soll. Das gilt allerdings nicht für Arbeitsverhältnisse mit einer Befristung auf maximal zwei Jahre, wie die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer erklärt.

Sachliche Gründe sind im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) festgelegt: Eine sachliche Befristung ist zum Beispiel möglich, wenn der Bedarf an Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht.

Befristung muss schriftlich festgehalten sein

Bei einer Befristung ohne sachlichen Grund kann der Vertrag innerhalb der 24 Monate höchstens dreimal verlängert werden. Die zweijährige Gesamtdauer darf auch mit der Verlängerung nicht überschritten werden, wie die Kammer erklärt. Gibt es im Unternehmen einen Tarifvertrag, sind darin abweichende Regeln möglich.

Weitere Bedingung: Ein befristetes Arbeitsverhältnis ist ohne sachlichen Grund nur möglich, wenn man zuvor noch nicht bei dem demselben Arbeitgeber beschäftigt war. Das soll eine ständige Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags verhindern.

Jede Befristung muss schriftlich festgehalten werden. Ansonsten sei die Befristung ungültig und das Arbeitsverhältnis unbefristet. Der Arbeitsvertrag selbst bleibt bestehen.

Ausnahmefälle für sachgrundlose Befristung

Es kann aber Ausnahmen zu diesen Regeln geben. So ist eine sachgrundlose Befristung den Rechtsexperten zufolge zum Beispiel sogar bei einer Wiedereinstellung ausnahmsweise möglich. Das gilt etwa dann, wenn die letzte Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber sehr lange zurückliegt, sehr kurz oder deutlich anders geartet war.

Die Rechtsanwaltskammer nennt als Beispiel geringfügige Nebenbeschäftigungen während der Studienzeit. Die rechtliche Entscheidung hänge aber stets vom Einzelfall ab.

Auch neu gegründete Unternehmen können unter Umständen in den ersten vier Jahren ihres Bestehens auf eine Fristbegründung verzichten. (dpa)


 

Zurück

Vielleicht auch interessant

Die Produktion von Fleischersatzprodukten in Deutschland ist 2025 erstmals seit Jahren leicht zurückgegangen. Gleichzeitig stieg nach Angaben von Destatis sowohl die Fleischproduktion als auch der rechnerische Fleischverbrauch pro Kopf.

Nichts mehr zu tun, aber noch Arbeitszeit übrig? Einfach so nach Hause kann man dann meist nicht – der Arbeitgeber hat nämlich noch ein paar Optionen.

Der weltweite Weinkonsum ist im Jahr 2025 auf den niedrigsten Stand seit 1957 gesunken. Wie die Deutsche Presse-Agentur unter Berufung auf Daten der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) berichtet, lag der Konsum bei 208 Millionen Hektolitern. Das entspricht einem Rückgang von 2,7 Prozent gegenüber 2024 und von 14 Prozent gegenüber 2018.

Nachdem viele Beschäftigte in der Corona-Pandemie dem Thüringer Gastgewerbe den Rücken gekehrt haben, hat die Branche die Lücken verstärkt mit ausländischen Mitarbeitern gefüllt. Ihre Zahl ist um 63 Prozent gestiegen.

Die Frankfurter Mook Group kritisiert in einem Newsletter die wachsende Bürokratiebelastung in der Gastronomie. Das Unternehmen verweist auf Zahlen des DEHOGA und fordert einen Abbau regulatorischer Vorgaben.

Laut der aktuellen ifo Konjunkturumfrage sieht sich fast jedes fünfte Unternehmen aus Beherbergung und Gastronomie wirtschaftlich bedroht. Als Belastungen nennen die Betriebe unter anderem schwache Nachfrage, steigende Kosten und Bürokratie.

Trotz Firmenwagen das Privatauto genutzt? Wer so Dienstreisen macht, riskiert den Verlust des möglichen Steuervorteils. Warum Finanzämter künftig noch genauer hinschauen dürften.

Ein neuer Bewertungsreport von HolidayCheck untersucht Unterschiede im Umgang mit Online-Bewertungen zwischen den Generationen. Besonders die Generation Z bewertet laut Umfrage spontaner und stärker emotional geprägt.

Wenn der Chef die Urlaubswünsche für das ganze Jahr haben möchte, fängt das große Grübeln an. Denn nicht immer ist alles schon durchgeplant. Darf er das überhaupt verlangen?

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden: Wer für Unternehmen schlechte Google-Bewertungen entfernen oder beanstanden will, benötigt dafür unter Umständen eine rechtliche Zulassung. Hotelverband und DEHOGA sagen, was dies für das Gastgewerbe bedeutet.