Arbeitsrecht: Keine Kündigung per Brief an Feiertagen

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Für das Ende der Kündigungsfrist oder den Anspruch auf Arbeitslosengeld kann er eine Rolle spielen - oder für die Frage, bis wann eine Kündigungsschutzklage erhoben werden kann: Der Zeitpunkt, zu dem eine Kündigung den betroffenen Arbeitnehmer wirksam erreicht hat.

Doch während gesetzlicher Feiertage oder an einem Sonntag muss deshalb niemand in den Briefkasten schauen. Darauf weist Jasmin Marzoll, Juristin im DGB Rechtsschutzbüro Ludwigshafen in einem Beitrag in der Zeitschrift «Recht so!» (Ausgabe 4/2023) des DGB Rechtsschutzes hin.

«Die an einem Sonntag in den Briefkasten geworfene Kündigung des Arbeitgebers gilt erst am darauffolgenden Montag als zugegangen», so Marzoll. Das gelte auch dann, wenn man sonntags arbeitet.

Bei gesetzlichen Feiertagen ist es dann der nächste Werktag, der als Tag des Zugangs zählt. Das kann auch ein Samstag sein.

Übrigens: Kündigungen als E-Mail-Anhang oder per Messenger wie Whatsapp, Threema oder Signal sind nicht wirksam. Eine Kündigung muss immer eigenhändig unterschrieben sein und den Beschäftigten im Original erreichen. Eine Kopie der Kündigung im Briefkasten wäre also ebenfalls nicht wirksam. Auch mündlich können Arbeitsverhältnisse nicht beendet werden. (dpa)


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