Arbeitsvertrag kündigen: Geht das auch digital?

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Die Kommunikation zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber findet mittlerweile häufig auf digitalen Wegen statt. Oftmals ist das auch ganz unproblematisch. Doch wie sieht es beim Thema Kündigung aus?

«Eine Kündigung ist nur in Schriftform und mit einer Originalunterschrift wirksam», stellt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht, klar. Das schließt also nicht nur eine schriftliche Kopie aus. Auch jegliche Kündigung über digitale Kommunikationskanäle (Mail, Messenger, Fax etc.) ist somit unwirksam - egal, ob mit digitaler Signatur oder ohne. Die elektronische Form wird im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) explizit ausgeschlossen.

Und das gilt für beide Seiten: Stellt der Arbeitgeber eine Kündigung nur digital zu, ist sie ungültig. Aber auch Beschäftigte müssen ihrem Arbeitgeber das Original des unterschriebenen Schriftstücks ihrer Kündigung zukommen lassen, wenn sie ihr Arbeitsverhältnis rechtskräftig beenden wollen. Wer sicherstellen will, dass die Kündigung sicher ankommt, sollte sie entweder als Einschreiben verschicken oder direkt persönlich vorbeibringen.

Was tun, wenn die Kündigung digital kommt?

Schickt der Arbeitgeber das Kündigungsschreiben trotzdem digital oder nur als Kopie, ist die Kündigung generell zwar erst einmal unwirksam. Ignorieren sollte man das jedoch nicht einfach. Auch wenn das Arbeitsverhältnis bei einer unwirksamen Kündigung erstmal bestehen bleibt, hat der Arbeitgeber in den meisten Fällen die Absicht, das Arbeitsverhältnis tatsächlich zu beenden. Er kann eine Kündigung mit den geregelten Kündigungsfristen einfach erneut aussprechen und korrekt zustellen.

Deshalb kann es hilfreich sein, bereits bei der ungültigen Kündigung eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Das Arbeitsgericht überprüft dann, ob die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch wirklich gerechtfertigt ist. Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eingereicht werden.

Zur Person: Johannes Schipp ist Fachanwalt für Arbeitsrecht, Mitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV) und war bis 2021 Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV. (dpa)


 

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