Aufhebungsvertrag: Bloß nicht unter Druck setzen lassen

| Zahlen & Fakten Zahlen & Fakten

Wer einen Aufhebungsvertrag vom Arbeitgeber vorgelegt bekommt, sollte den nicht unter Druck oder Zwang unterschreiben. Darauf macht Uli Meisinger, Rechtsberater der Arbeitskammer des Saarlandes aufmerksam.

Ein Aufhebungsvertrag dient in der Regel dazu, ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden. Der Rechtsberater aber kennt aus der Praxis Fälle, in denen Arbeitgeber auf eine Unterschrift von Seiten eines Beschäftigten oder einer Beschäftigter hinwirken.

Wer sich bezüglich des Vertrags unsicher ist, sollte sich in einem solchen Fall nach Möglichkeit von einer unabhängigen Stelle beraten lassen. Wichtig: Beschäftigte, die sich unter Druck gesetzt oder überfordert fühlen, können immer auch einfach «Nein» sagen und den Aufhebungsvertrag nicht unterschreiben.

Gebot fairen Verhandelns: Keine klaren Richtlinien

Ist der Vertrag einmal unterzeichnet, ist das nur in sehr seltenen Fällen rückgängig zu machen. So ist laut Uli Meisinger nur in Ausnahmen gerichtlich durchsetzbar, dass ein Aufhebungsvertrag für unwirksam erklärt wird. Auch ein Widerrufsrecht gilt für Aufhebungsverträge nicht.

Und selbst auf das Gebot fairen Verhandelns, das auch für Aufhebungsverträge gilt, können sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht verlassen. Beschäftigte dürfen demnach keinen unfairen Verhandlungssituationen ausgesetzt werden.

Dem Bundesarbeitsgericht zufolge ist das dann der Fall, wenn eine psychische Drucksituation geschaffen oder ausgenutzt wird, die eine freie und überlegte Entscheidung erheblich erschwert oder sogar unmöglich macht.

Hier kommt es den Infos zufolge aber immer auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. «Mangels klarer und einheitlicher Leitlinien sollten sich Betroffene somit nicht auf dieses Instrument verlassen», so Meisinger.

Aufhebungsvertrag kann auch Nachteile bringen

Grundsätzlich gilt: Ein Aufhebungsvertrag kann für beide Seite eine gute Lösung sein, wenn ein Arbeitsverhältnis beendet werden soll. Beschäftigte sollten aber immer auch beachten, dass diese Vertragsart unter bestimmten Umständen zu Nachteilen führen kann. Zum Beispiel zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.

Auch wenn eine Abfindung gezahlt wird, kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Umständen ruhen, so die Arbeitskammer des Saarlandes - selbst, wenn keine Sperrzeit eintritt.


 

Zurück

Vielleicht auch interessant

Das Landesarbeitsgericht Hamm sieht in einer Online-Krankschreibung ohne Arztgespräch einen gravierenden Vertrauensbruch. Welche Folgen das für Arbeitnehmer haben kann.

Das Statistische Bundesamt meldet für das zweite Quartal 2026 ein Reallohnplus von 1,5 Prozent. Während Geringverdienende und Auszubildende starke Zuwächse verzeichnen, gibt es branchenspezifische Unterschiede.

Süßwein gilt vielen als altmodisch und landet meist erst zum Dessert im Glas. Dabei passt er überraschend gut zu Käse, scharfen Gerichten oder moderner Küche. Sommeliers erklären, warum sich ein neuer Blick auf Eiswein, Tokaj und Co. lohnt.

Die Stimmung in der deutschen Wirtschaft hat sich im August weiter vom Einbruch infolge des Iran-Kriegs erholt. Auch im Dienstleistungssektor hat sich das Geschäftsklima verbessert. Der Ifo-Index stieg um 2,1 Punkte auf 88,8 Punkte.

Der Urlaub ist geplant und genehmigt - und plötzlich kommt ein Megaauftrag oder drei Kollegen fallen spontan aus. Kann der Arbeitgeber in so einem Fall genehmigte Urlaubstage widerrufen?

 

Hotelfachleute und Köche landen im DGB-Ausbildungsreport 2026 erneut auf hinteren Plätzen. Nur 53,6 Prozent der angehenden Hotelfachleute und 58,1 Prozent der Köche sind mit ihrer Ausbildung zufrieden oder sehr zufrieden. Bei der fachlichen Ausbildungsqualität im Betrieb stehen Hotelfachleute auf dem letzten Platz.

Das deutsche Gastgewerbe hat im Juni 2026 real 5,1 Prozent weniger umgesetzt als ein Jahr zuvor. Besonders deutlich fällt auch die Halbjahresbilanz der Gastronomie aus, die preisbereinigt 5,7 Prozent unter dem Vorjahresniveau lag. Im gesamten Gastgewerbe lag der Rückgang bei 5,2 Prozent.

Während die Umsätze im deutschen Mittelstand im Juli 2026 gegenüber dem Vorjahr um 2,0 Prozent zurückgingen, legte das Gastgewerbe um 5,9 Prozent zu. Gleichzeitig verzeichnete die Branche mit 6,5 Prozent den stärksten Lohnanstieg.

Eine Bitkom-Befragung zeigt eine zunehmende Nutzung von künstlicher Intelligenz in deutschen Personalabteilungen. Trotz rechtlicher Bedenken steigen die Einsatzzahlen in Bereichen wie Weiterbildung, Zeugniserstellung und Belastungsanalyse.

Nach der Industrie schwächelt jetzt auch die Beschäftigung in den Dienstleistungsbereichen. Erstmals seit der Corona-Krise ist dort im zweiten Quartal dieses Jahres die Zahl der Beschäftigten im Vergleich zum Vorjahresquartal deutlich gesunken.