Betriebsschließung: Gerichtsurteil nimmt Versicherer in die Pflicht

| Zahlen & Fakten Zahlen & Fakten

Gute Nachricht für alle Hoteliers und Gastronomen mit einer Betriebsschließungsversicherung. Mit dem Landgericht Mannheim hat sich erstmalig ein Gericht mit der Frage beschäftigt, ob ein Versicherer einem Hotelier mit angeschlossener Gastronomie Versicherungsschutz gewähren muss, wenn dessen Betrieb aufgrund einer Allgemeinverfügung geschlossen wurde.

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren verlangte die Klägerin, die drei Hotels betreibt, Zahlung aus der bestehenden Betriebsschließungsversicherung. Aufgrund der epidemischen Ausbreitung des Corona-Virus waren behördliche Regelungen getroffen worden, welche unter anderem den Betrieb von Hotels und Gaststätten betrafen. Per Allgemeinverfügung wurde für alle drei Hotels untersagt, touristische Übernachtungen anzubieten.  Nichttouristische Übernachtungen konnten zwar weiter angeboten werden. Die Hotels wurden dennoch geschlossen, da nichttouristische Übernachtungen regelmäßig nur in einem verschwindend geringen Umfang stattfanden. Ebenso wenig stand der vollständigen Schließung die theoretische Möglichkeit entgegen, dass Außer-Haus-Lieferungen durch die Hotelrestaurants hätten angeboten werden könnte. Dies wäre vor dem Hintergrund der Personalstruktur und der Ausrichtung einer Hotelgastronomie wirtschaftlich unsinnig gewesen.

Klare Worte zu typischen Ablehnungsgründen

Das Gericht entschied zwar im Ergebnis vorläufig gegen die Klägerin, da die Anspruchshöhe nicht hinreichend dargelegt werden konnte und es auch an einem sogenannten Verfügungsgrund mangelte. Unabhängig davon fand das Gericht zu typischen Ablehnungsgründen vieler Versicherer klare Worte.

Das Gericht begründete ausführlich seine zustimmende Ansicht dazu, dass der Klägerin grundsätzlich aus den bestehenden Betriebsunterbrechungsversicherungen jeweils ein Anspruch auf die vereinbarte Versicherungsleistung zusteht.

Individuelle Schließungsverfügung nicht erforderlich

Das Gericht stellte klar, dass eine individuelle Schließungsverfügung für die einzelnen Hotels nicht erforderlich war. Der theoretisch mögliche Minimalbetrieb mit Geschäftsreisenden und Gastronomie-Take-Away- oder Lieferservice stehe dem nicht im Wege. Ein Teilschließung reichte aus. Letztlich handelte es sich klar um einen faktische Schließung. Eine solche sei von der betreffenden Versicherungsbedingung umfasst, auch wenn das nicht eindeutig so darin zu finden sei. 

„Es liegt eine bedingungsgemäß versicherte faktische Betriebsschließung vor.“, heißt es in den Urteilsgründen. Maßstab der Auslegung der Versicherungsbedingungen sei, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse die jeweilige Klausel bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Zusammenhangs verstehen muss. „Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten der Versicherer, so das Gericht in aller Deutlichkeit. Etwas, was wir seit Beginn der Debatte auch regelmäßig herausstellen und was sich auch auf reine Gastronomiebetriebe zwanglos übertragen lässt.“, erklärte Fachanwalt für Versicherungsrecht Tobias Strübing von Wirth-Rechtsanwälte.

Auch Covid-19 umfasst

Auch mit dem häufig von Versicherern bei den Ablehnungen vorgetragenen Argument, dass unter Bezug auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) bei Vertragsschluss unbekannte Erreger, wie aktuell Covid-19, nicht vom Versicherungsschutz umfasst seien, setzte sich das Gericht auseinander. Da der Versicherer es selbst in der Hand hatte, einen eindeutig abschließenden Katalog der Erreger aufzunehmen, sei auch Covid-19 von der – regelmäßig - dynamischen Bezugnahme auf die Paragrafen 6 und 7 des IfSG umfasst, wie dies in den streitigen Bedingungen auch der Fall war.

„Damit liegt eine erste Entscheidung klar zugunsten des betroffenen Hotel- und Gastronomiegewerbes vor. Die eindeutigen Worte des Gerichts zu den Argumenten vieler Versicherer zeigen, was wir schon von Beginn dieser ganzen Diskussion gesagt haben: In den allermeisten Fällen besteht bedingungsgemäß Versicherungsschutz und die peinlichen Zahlungsangebote von 10, 15 Prozent, fußend auf dem bayerischen Kompromiss, sind ein schlechter Versuch.“ so Strübing, der eine Vielzahl von Betroffenen vertritt.

Auch der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband hat seinen Mitgliedern bereits empfohlen, ihre Ansprüche zu wahren. Es wird geschädigten Unternehmen dringend geraten, die Ablehnungen oder auch vermeintliche Kulanzangebote der Versicherer fachkundig prüfen zu lassen.


 

Zurück

Vielleicht auch interessant

Trotz einer kurzfristigen Belebung im Herbst bleibt die wirtschaftliche Bilanz des deutschen Gastgewerbes im Vorjahresvergleich negativ. Nach aktuellen Daten des Statistischen Bundesamtes (Destatis) sind die preisbereinigten Erlöse im November 2025 gegenüber dem Vorjahresmonat gesunken, während die nominalen Umsätze aufgrund der Teuerung gestiegen sind.

Wegen der Wirtschaftsflaute erhalten kleine und mittlere Firmen immer schwieriger Kredite, denn Banken schauen genauer hin. Die Förderbank KfW verzeichnet Rekorde. Den Einzelhandel trifft es besonders.

Unzufrieden mit dem Arbeitszeugnis? Das müssen Sie nicht einfach hinnehmen. Der Arbeitgeber ist rechtlich dazu verpflichtet, Sie wohlwollend zu bewerten. Was das bedeutet.

Mit Freude eine sinnvolle Arbeit machen - dieses Ziel steht für viele Menschen nicht mehr an erster Stelle. Laut einer Umfrage wollen vor allem junge Leute das Leben genießen - ohne sich abzuplacken.

Schritt für Schritt steigt der Mindestlohn in Deutschland - mit positiven Effekten auf die Einkommen vieler Beschäftigter. Wie die Unternehmen konkret betroffen sind, zeigt eine Umfrage.

Der Weinkonsum in Deutschland ist rückläufig: Im Schnitt trinken die Bürger eine Flasche Wein weniger pro Jahr. Während der Schaumweinabsatz stabil bleibt, sorgen laut dem Deutschen Weininstitut vor allem gestiegene Kosten und der demografische Wandel für ein Minus beim Weinverbrauch.

Die Produktion von Fertiggerichten in Deutschland ist binnen fünf Jahren um über 25 Prozent gestiegen. Besonders Nudel- und Fleischgerichte treiben das Wachstum voran, während der zeitliche Aufwand für die private Essenszubereitung nahezu stabil bleibt.

In vielen Betrieben des Gastgewerbes wird derzeit diskutiert, wie mit der ermäßigten Mehrwertsteuer bei Frühstücksbuffets und Pauschalen umgegangen werden muss. Ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums liefert hier Aufklärung.

Wer in seinem Job das Internet nutzt, bekommt im Schnitt 53 berufliche Mails pro Tag. Der Umfang der E-Mail-Kommunikation im Berufsleben nimmt damit im Vergleich zum Vorjahr nochmals deutlich zu.

Jeder Vierte in Deutschland findet einer aktuellen Umfrage zufolge den für 2026 festgelegten Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde genau richtig. 40 Prozent finden den neuen Mindestlohn dagegen etwas oder sogar viel zu niedrig.