Darf der Arbeitgeber die Schwangerschaft von Mitarbeiterinnen bekanntgeben?

| Zahlen & Fakten Zahlen & Fakten

Eine Schwangerschaft ist eine freudige Nachricht. Wer auch den Arbeitgeber früh ins Vertrauen zieht, möchte aber vielleicht nicht, dass die Info direkt überall bekannt wird. Welche Regeln gelten?

Arbeitnehmerinnen sollen ihrem Arbeitgeber eine Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin mitteilen, sobald sie wissen, dass sie schwanger sind. So sieht es das Mutterschutzgesetz vor. Verstößt die Arbeitnehmerin dagegen, führt das aber nicht zu Sanktionen.

Wer den Arbeitgeber dennoch früh ins Vertrauen zieht, möchte unter Umständen nicht, dass der die Schwangerschaft direkt im Unternehmen weitergibt. Dürften Arbeitgeber das überhaupt?

Keine unbefugte Info an Dritte

«Im Mutterschutzgesetz ist festgehalten, dass der Arbeitgeber die Info über eine Schwangerschaft nicht unbefugt an Dritte weitergeben darf», sagt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Das schließe alle Personen ein, die nicht an der Umsetzung konkreter Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz der Schwangeren beteiligt sind.

Arbeitgeber müssen für jeden Arbeitsplatz in einer Gefährdungsbeurteilung prüfen: Was passiert, wenn eine Beschäftigte schwanger wird? «Die sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergebenden Schutzmaßnahmen muss der Arbeitgeber umsetzen», so Meyer. Wer etwa in einer Zahnarztpraxis arbeitet, darf mit Beginn der Schwangerschaft nicht mehr am Zahnarztstuhl tätig sein.

Daraus ergibt sich, dass der Arbeitgeber etwa Vorgesetzte über die Schwangerschaft einer Beschäftigten informieren darf - da die Führungskraft die Schutzmaßnahmen ja umsetzen muss. Auch Personen aus dem Arbeitsschutz dürfen und müssen involviert werden, dazu zählen zum Beispiel Betriebsärzte oder Fachkräfte für Arbeitsschutz.

Bußgeld theoretisch möglich

Erzählt die Führungskraft aber zum Beispiel einfach im Team herum, dass eine Beschäftigte schwanger ist, obwohl sie das nicht möchte, kann dem Arbeitgeber unter Umständen sogar ein Bußgeld drohen.

Das ist laut Peter Meyer aber eher ein theoretischer Fall: «Dazu müsste eine Beschäftigte ihren Arbeitgeber bei der zuständigen Behörde anzeigen und mir sind solche Fälle nicht bekannt.» Mit Blick auf Mutterschutzfristen und die bevorstehende Elternzeit sei es in der Regel ohnehin eher ratsam, sich rechtzeitig mit dem Team und der Führungskraft zur Schwangerschaft zu besprechen.

Zur Person: Peter Meyer ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).


 

Zurück

Vielleicht auch interessant

Steigende Lebenshaltungskosten sind laut einer aktuellen Umfrage die größte finanzielle Sorge in der deutschen Bevölkerung. Auffällig: Besorgter als Niedrigverdiener sind demnach diejenigen mit mittleren oder hohen Einkommen.

Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist im Januar 2026 laut Destatis gestiegen. Besonders häufig betroffen war das Gastgewerbe, während die Forderungssummen deutlich zurückgingen.

Mitarbeitende, die zur Zigarette greifen, kosten Arbeitgeber bares Geld. Die durch Raucherpausen verlorene Arbeitszeit summiert sich im Jahr schnell auf mehrere Arbeitstage pro Person. Hinzu kommen häufigere gesundheitsbedingte Ausfälle. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht ist es daher sinnvoll, Angestellte bei der Tabakentwöhnung aktiv zu unterstützen.

Wie lang erhalten Beschäftigte bei Krankheit weiter Lohn? Darüber wird in der Politik immer wieder diskutiert. Was die aktuellen Regeln besagen und was bei mehreren Krankheiten gilt. Ein Überblick.

Der Vorgesetzte nervt, die Kunden sowieso: Doch was davon darf ich nach außen tragen? Und wann handelt es sich eigentlich um ein Geschäftsgeheimnis? Ein Arbeitsrechtler klärt auf.

Auch wer gekündigt wurde, kann noch bei einer Betriebsratswahl kandidieren – und muss dafür Kontakt zur Belegschaft aufnehmen können. Wird der Zugang zum Betrieb komplett verwehrt, kann es sich um eine unzulässige Wahlbehinderung handeln.

Reisebüros und Reiseveranstalter stellen sich aufgrund des Nahost-Konflikts auf deutlich schlechtere Geschäfte und steigende Preise ein. Im März hat sich das Geschäftsklima in der Branche deutlich abgekühlt, wie das Ifo Institut in München mitteilt.

Die Beschäftigung im Gastgewerbe hat Anfang 2026 wieder das Vorkrisenniveau erreicht. Gleichzeitig bleiben offene Stellen deutlich unter den Werten von 2019, während sich die Arbeitslosigkeit unterschiedlich entwickelt.

Eine Umfrage von Evaneos und YouGov unter 1.551 Personen zeigt laut Mitteilung, dass KI-Chatbots bei der Reiseplanung bislang nur begrenzt genutzt werden. Demnach geben 75 Prozent der Befragten an, noch nie einen KI-Chatbot für die Planung einer Reise eingesetzt zu haben.

Eine aktuelle Umfrage zeigt, dass viele kleine Betriebe in Deutschland vor einer ungewissen Zukunft stehen. Vor allem bürokratische Hürden und der Mangel an Nachfolgern gefährden den Erhalt von praktischem Fachwissen und lokalen Strukturen.