Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) hat ein Merkblatt veröffentlicht, das Gastronomiebetrieben Hilfestellung bei der Angebotserstellung für das Jahr 2026 bietet. Hintergrund ist die geplante dauerhafte Senkung der Mehrwertsteuer auf Speisen auf sieben Prozent ab dem 1. Januar 2026. Die endgültige rechtliche Klarheit über die Änderung des Umsatzsteuergesetzes (UStG) wird jedoch erst Ende November/Mitte Dezember 2025 erwartet.
Für Geschäftskunden (B2B) wird empfohlen, Nettoangebote zu erstellen und diese mit dem Zusatz „zzgl. gesetzl. MwSt.“ auszuweisen. Dadurch findet automatisch der zum Leistungszeitpunkt geltende Satz Anwendung. Für Privatkunden (Endkunden) müssen nach der Preisangabenverordnung Endpreise inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer angegeben werden6. Wird ein Angebot auf Basis von sieben Prozent erstellt und die Gesetzesänderung tritt nicht in Kraft, trägt der Betrieb die Differenz zur aktuellen 19-Prozent-Mehrwertsteuer, da eine nachträgliche Preiserhöhung unzulässig ist.
Um dieses Risiko zu vermeiden, können Betriebe zwei Endpreise angeben – einmal mit 19 Prozent und einmal mit sieben Prozent Mehrwertsteuer – und klar kommunizieren, dass die Reduzierung im Falle des Inkrafttretens an den Kunden weitergegeben wird. Eine AGB-Klausel zur Preisanpassung bei Änderung des Mehrwertsteuersatzes kann geprüft werden. Allerdings ist diese gegenüber Endkunden bei Preiserhöhungen für Leistungen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden sollen, nach nicht zulässig.













