DRV-Gutachten zu Stornopauschalen schafft Rechtssicherheit

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Aktuell beschäftigen verschiedene Verfahren zum Thema kostenpflichtige Stornierung von Reisen die Gerichte in Deutschland. Konkret geht es um die Frage, ob Reiseveranstalter im Falle einer unwirksamen Stornopauschale auf die konkrete Berechnung des Schadens zurückgreifen dürfen. Wird Reiseveranstaltern diese Möglichkeit verwehrt, könnten sie in einem solchen Fall den Kunden keinerlei Kosten in Rechnung stellen und nicht einmal die dem Reiseveranstalter von den Leistungsträgern in Rechnung gestellte Kosten rückfordern.

Um betroffenen Reiseveranstaltern hier Rechtssicherheit zu bieten, hat der Deutsche Reiseverband (DRV) ein Gutachten bei dem renommierten Reiserechtler Prof. Dr. Ansgar Staudinger in Auftrag gegeben.

Eindeutiges Ergebnis des Gutachtens

Staudinger kommt in seinem Gutachten zu dem eindeutigen Ergebnis, dass die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) keine Grundlage dafür bietet, Reiseveranstaltern den Rückgriff auf die konkrete Berechnung der Stornokosten zu verwehren. Jedes andere Ergebnis würde aus seiner Sicht einen europarechtswidrigen Eingriff in die Pauschalreise-Richtlinie bedeuten und damit das austarierte System von Rechten und Pflichten zwischen Veranstalter und Reisenden zerschlagen. Der Reiserechtsexperte weist darauf hin, dass eine vergleichbare rechtliche Analyse bislang nicht existiert.

Unterstützung für betroffene DRV-Mitglieder

DRV-Mitglieder, deren Unternehmen Beklagte in einem solchen Verfahren sind, können das Gutachten von Prof. Dr. Ansgar Staudinger über das Justiziariat des DRV anfordern.

Zum Hintergrund

In den bisher bekannten Verfahren geht es um die Auffassung der Kläger, dass einem Reiseveranstalter der Rückgriff auf die konkrete Berechnung der durch die Stornierung entstandenen Kosten verwehrt ist, wenn die zuvor angesetzte Stornopauschale für unwirksam erklärt wird. Die Begründung dafür stützt sich auf EuGH-Urteile, die jedoch alle nicht aus dem Bereich des Reiserechts stammen und sich von ihrem Aussagegehalt nicht auf die vorliegende Fallgestaltung übertragen lassen.

In einem aktuellen Urteil folgt das Amtsgericht München genau dieser Auffassung der Kläger.


 

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