Ob bei der Handwerkerrechnung, im Restaurant oder am Freibadkiosk: Fehler passieren. Mal wird zu viel berechnet, mal zu wenig. Für Betroffene stellt sich dann die Frage: Was tun? Müssen Sie auf den Fehler hinzuweisen? Und darf das Gegenüber Nachforderungen stellen?
Rechtsanwältin Julia Trampisch, die dem geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Allgemeinanwalt des Deutschen Anwaltvereins angehört, bringt Licht ins Dunkel. Im Interview erklärt sie, wozu Verbraucherinnen und Verbraucher in einer solchen Situation verpflichtet sind - und wozu nicht.
Frau Trampisch, bin ich als Kunde verpflichtet, darauf hinzuweisen, wenn sich ein Händler oder Wirt verrechnet?
Julia Trampisch: Es kommt darauf an. Wenn Sie tatsächlich bemerken, dass sich der Wirt zu Ihren Gunsten verrechnet hat, dürfte eine ungerechtfertigte Bereicherung vorliegen. Sie hätten dann Geld ohne Rechtsgrund erhalten. Dieses könnte der Wirt zivilrechtlich von Ihnen zurückfordern. Strafbar machen Sie sich jedoch durch das Einbehalten nicht. Allerdings wird man hier eher von einer moralischen Verpflichtung ausgehen, dies unverzüglich dem Wirt mitzuteilen. Im Gegenzug wäre der Gast ja genauso dankbar, wenn er versehentlich zu viel Gezahltes zurückerhält.
Nur wenn jemand tatsächlich Betrugsabsichten verfolgt hat - der Gast etwa von vornherein beabsichtigte, nicht den vereinbarten Preis zu bezahlen oder der Wirt absichtlich aufgeschlagen hat -, wäre das strafbar. In der Praxis wird es aber schwierig sein, das zu beweisen.













