Fünf Regeln zur Krankmeldung, die jeder kennen sollte

| Zahlen & Fakten Zahlen & Fakten

Im Bett liegen bleiben, schnellstmöglich ein ärztliches Attest vorlegen und für den Fall der Fälle erreichbar sein: So ein Verhalten mögen sich Arbeitgeber zwar von ihren Beschäftigten wünschen, wenn die krankheitsbedingt ausfallen - zwingend notwendig ist es aber längst nicht immer. Im Krankheitsfall gelten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer klare Regeln und Rechte. Ein Überblick. 

1. Arbeitgeber darf ab erstem Krankheitstag Attest verlangen

Arbeitgeber dürfen schon ab dem ersten Krankheitstag ein Attest verlangen, offiziell Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) genannt. Im Gesetz ist zwar lediglich vorgesehen, dass die Bescheinigung spätestens ab dem vierten Tag der Krankheit vorliegen muss, wenn Beschäftigte weiter ihr Entgelt bekommen möchten. 

Arbeitgeber können aber eigene Regeln aufstellen, wie der Deutsche Gewerkschaftsbund in einem Ratgeber erklärt. Die Vorgaben müssen den Infos zufolge nicht mal im Arbeitsvertrag festgeschrieben sein. Der Arbeitgeber kann jederzeit verlangen, dass Beschäftigte bei Krankheit eine AU-Bescheinigung vorlegen - sofern das zeitlich nicht unmöglich ist.

2. Krankgeschriebene müssen nicht im Bett liegen 

Schnell zur Apotheke oder frische Luft schnappen im Park – manche fühlen sich unwohl, das Haus oder die Wohnung zu verlassen, wenn sie krankgeschrieben sind. Diese Sorge ist jedoch teilweise unberechtigt. Was arbeitsunfähige Beschäftigte unternehmen, darf die Krankheit zumindest nicht verschlimmern, wie die Arbeitnehmerkammer Bremen erklärt.

Da alle Krankheiten unterschiedlich sind, heißt das eben nicht immer, dass Beschäftigte strenge Bettruhe halten müssen. Bei einer Grippe etwa sollten sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer grundsätzlich schonen, etwas in der Apotheke oder im Supermarkt zu besorgen, ist aber trotzdem erlaubt.

3. Krankgeschriebene müssen nicht an die Tür oder ans Telefon gehen

Beschäftigte seien nicht verpflichtet, die Tür aufzumachen, zu Hause zu sein oder Auskünfte zu ihrer Erkrankung zu geben, wenn der Arbeitgeber unangekündigt für einen Hausbesuch auftaucht, so Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht. 

In aller Regel müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht einmal telefonisch erreichbar sein oder Anrufe entgegennehmen, während sie krank sind. Anrufe zu Kontrollzwecken, weil der Arbeitgeber Zweifel an der AU-Bescheinigung hegt, sind der Anwältin zufolge allenfalls sehr begrenzt möglich.

Ausnahmen können einen Anruf aber in Einzelfällen rechtfertigen - etwa, wenn ein erkrankter Mitarbeiter dringende dienstliche Fragen beantworten muss. Es kommt aber auch hier darauf an, was das konkrete betriebliche Interesse ist und welche Krankheit vorliegt.

4. Grund für Krankschreibung geht Arbeitgeber nichts an

Manch ein Arbeitgeber ist bei Krankschreibungen vielleicht neugieriger als er sein sollte. Auch wenn Beschäftigte bisweilen schon von sich aus mitteilen, warum sie krank sind, besteht dazu eigentlich gar keine Pflicht. «Die Diagnose ist geheim», heißt es im DGB-Ratgeber zum Thema. Falls der Arbeitgeber aktiv nach dem Grund der Erkrankung fragt, müssen Beschäftigte keine Antwort geben.

5. Arbeitgeber kann Krankschreibung prüfen

Hat ein Arbeitgeber Zweifel daran, dass ein Mitarbeiter trotz vorliegendem Attest tatsächlich krank ist, kann er eine Krankschreibung unter Umständen auch überprüfen. Bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern kann der Arbeitgeber von der Krankenkasse verlangen, dass diese eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einholt. Das ist gesetzlich geregelt. Einfach so geht das aber nicht. Der Arbeitgeber muss dafür begründete Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit haben.

size=0 width="100%" align=center>

Notizblock

Zurück

Vielleicht auch interessant

Die Deutschlandchefin des Kurzzeitvermietungsportals Airbnb, Kathrin Anselm, hat Vorwürfe entschieden zurückgewiesen, ihr Unternehmen trage Mitschuld an den explodierenden Mieten in Berlin. Die Managerin äußerte Zweifel an einer DIW-Studie, die einen Zusammenhang zwischen dem Airbnb-Angebot und steigenden Mieten nahelegt.

Es gibt Dinge, die man lieber nicht in Gegenwart seiner Vorgesetzten sagt - egal in welcher Sprache. Doch selbst wenn man sie sagt, ist eine Kündigung unter Umständen unwirksam, entschied ein Gericht.

Kleine und mittlere Unternehmen in Deutschland erhalten weiterhin Unterstützung durch ein bundesweites Förderprogramm zur Unternehmensberatung. Das Programm zielt darauf ab, die Erfolgsaussichten, die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern und gilt auch für Unternehmen des Gastgewerbes.

Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA Bundesverband) hat seinen aktuellen Zahlenspiegel für das dritte Quartal 2025 vorgelegt. Die Publikation bietet eine Übersicht der zentralen wirtschaftlichen Kennzahlen aus Hotellerie und Gastronomie.

McDonald's Deutschland hat die Ergebnisse der fünften Ausbildungsstudie veröffentlicht. Diese offenbaren eine zunehmende Verunsicherung und eine skeptische Haltung bezüglich der gesellschaftlichen Durchlässigkeit und der Wirkung von Leistung.

Viele Beschäftigte winken bei Weiterbildungen ab – weil sie weder mehr Gehalt noch Aufstiegschancen erwarten. Experten sehen darin eine Bürde für die Wirtschaftskraft - und wollen Hürden abbauen.

Künstliche Intelligenz macht im Beruf vieles einfacher – aber wer steht gerade, wenn die Tools fehlerhafte Ergebnisse ausspucken? Eine Rechtsexpertin ordnet ein.

Die Verdienstgrenze für Millionen Minijobber steigt zum 1. Januar auf 603 Euro und zum 1. Januar 2027 auf 633 Euro. Die Grenze wird aufgrund ihrer Koppelung an den gesetzlichen Mindestlohn erhöht: Jede Erhöhung führt automatisch zur Anpassung der Minijobgrenze.

Jedes zwölfte Unternehmen in Deutschland fürchtet nach einer aktuellen Umfrage des Ifo-Instituts akut um die eigene Existenz. Als größte Gefahr sehen die Unternehmen demnach branchenübergreifend Auftragsmangel, der finanzielle Engpässe nach sich zieht.

Der Arbeitgeber fordert eine Krankschreibung - jetzt muss es schnell gehen. Doch auf Angebote im Netz sollte man sich nicht ungeprüft einlassen, zeigt ein Urteil. Die Folgen können erheblich sein.