Ist eine Kündigung via WhatsApp rechtens?

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Per WhatsApp oder Signal lässt sich viel erledigen - eine Kündigung gehört nicht dazu. Die Kündigung eines Arbeitsvertrags per Nachricht einer Messenger-App ist rechtlich nicht wirksam. Darauf weist die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer hin. 

Gleiches gilt für Kündigungen via SMS oder E-Mail. Auch sie sind nicht rechtens. Die elektronische Form der Kündigung ist sogar dann nicht gültig, wenn beide Seiten diese im Vertrag vereinbart haben. 

Wie geht es nach so einer Kündigung weiter?

Die Antwort ist einfach: Erfolgt die Kündigung in einer unwirksamen Form, besteht das Arbeitsverhältnis fort. Betroffene haben in der Regel sogar Anspruch auf Entgelt, auch wenn sie nicht arbeiten. Dazu drei wichtige Schritte: 

  • Damit der Arbeitgeber nicht davon ausgeht, dass die Kündigung akzeptiert wurde, sollte der Arbeitnehmer allerdings schriftlich mitteilen, dass die Kündigung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis noch besteht.
  • Außerdem sollte man klarstellen, dass man weiterhin arbeitsbereit ist.
  • Vorsorglich schon einmal auf die wahrscheinlich folgende ordentliche Kündigung vorbereiten. In der Regel ist das Vertrauensverhältnis nach einer Kündigung via Whatsapp zerrüttet.

Arbeitnehmer, die eine Klage erwägen, sollten wissen: Es gibt keinen automatischen Anspruch auf Abfindung. Im Zweifelsfall sollten Sie sich juristisch beraten lassen, rät die Rechtsanwaltskammer.

Richtig kündigen - so geht's

Damit eine Kündigung wirksam ist, muss ein Geschäftsführer oder eine andere berechtigte Person sie selbst handschriftlich unterschreiben. 

Das Dokument ist dem Arbeitnehmer im Original zu übergeben. Ist das nicht möglich, kann es ihm auch per Post oder Boten zugestellt werden. Die Kündigungsfrist beginnt am Folgetag.

Übrigens: Die korrekte Form der Kündigung gilt nicht nur für Unternehmen. Kündigt ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsvertrag, muss auch hier die Form gewahrt werden. Eine Kündigung via Whatsapp an einen Vorgesetzten ist auch hier nicht rechtens. (dpa)


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