Kündigungsfristen im Minijob: Was Arbeitgeber und Minijobber wissen müssen

| Zahlen & Fakten Zahlen & Fakten

Auch in einem Minijob gelten klare Regeln für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Viele Arbeitgeber und Beschäftigte sind sich jedoch unsicher, welche Kündigungsfristen gelten, wie die Kündigung formal korrekt abläuft und ob es besonderen Kündigungsschutz gibt. Darauf weist die Minijob-Zentrale hin

Allgemeine Kündigungsfristen und ihre Berechnung

Grundsätzlich gelten für Minijobs die gleichen gesetzlichen Kündigungsfristen wie für andere Arbeitsverhältnisse. Das bedeutet, eine Kündigung muss mit einer Frist von vier Wochen (28 Tagen) zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats erfolgen.

Für Arbeitgeber verlängert sich diese Frist, je länger ein Minijobber im Betrieb beschäftigt ist. Nach zwei Jahren Betriebszugehörigkeit beträgt die Kündigungsfrist einen Monat, nach fünf Jahren zwei Monate, nach acht Jahren drei Monate, nach zehn Jahren vier Monate, nach 12 Jahren fünf Monate und nach 15 Jahren sechs Monate, jeweils zum Ende eines Kalendermonats. Für Minijobber selbst gilt diese verlängerte Frist jedoch nicht – sie können auch nach vielen Jahren mit der regulären Frist von vier Wochen kündigen. Abweichende Fristen können in Arbeits- oder Tarifverträgen festgelegt werden.

Bei der Berechnung der Frist werden 28 Kalendertage gezählt, wobei Wochenenden und Feiertage mit einbezogen werden. Der Tag, an dem die Kündigung zugestellt wird, wird dabei nicht mitgezählt.

Sonderfälle: Probezeit und befristete Verträge

In der Probezeit, die maximal sechs Monate dauern darf, verkürzt sich die Kündigungsfrist für beide Seiten auf zwei Wochen (14 Tage). Bei befristeten Arbeitsverhältnissen, beispielsweise bei Aushilfen, kann ebenfalls eine verkürzte Kündigungsfrist für die ersten drei Monate vereinbart werden.

Eine fristlose Kündigung ist nur in Ausnahmefällen möglich. Sie erfordert einen „wichtigen Grund“, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der Kündigungsfrist unzumutbar macht. Beispiele hierfür sind Diebstahl, wiederholte grobe Beleidigungen oder ausbleibende Gehaltszahlungen. Die Zulässigkeit einer fristlosen Kündigung hängt immer vom Einzelfall ab.

Form der Kündigung und Kündigungsschutz

Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich auf Papier erfolgt und eigenhändig unterschrieben ist. Kündigungen per E-Mail, SMS oder WhatsApp sind nicht rechtsgültig. Für eine sichere Zustellung empfiehlt sich die persönliche Übergabe mit Empfangsbestätigung oder der Versand per Einwurfeinschreiben.

Auch Minijobber können unter das allgemeine Kündigungsschutzgesetz fallen. Dies gilt, wenn der Betrieb mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt und das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. In diesem Fall muss eine Kündigung „sozial gerechtfertigt“ sein, etwa durch betriebsbedingte, verhaltensbedingte oder personenbedingte Gründe.

Bestimmte Personengruppen genießen zudem einen besonderen Kündigungsschutz. Dazu gehören Schwangere, Eltern in Elternzeit und schwerbehinderte Menschen. In diesen Fällen ist eine Kündigung nur mit Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörden möglich.


 

Zurück

Vielleicht auch interessant

Künstliche Intelligenz macht im Beruf vieles einfacher – aber wer steht gerade, wenn die Tools fehlerhafte Ergebnisse ausspucken? Eine Rechtsexpertin ordnet ein.

Die Verdienstgrenze für Millionen Minijobber steigt zum 1. Januar auf 603 Euro und zum 1. Januar 2027 auf 633 Euro. Die Grenze wird aufgrund ihrer Koppelung an den gesetzlichen Mindestlohn erhöht: Jede Erhöhung führt automatisch zur Anpassung der Minijobgrenze.

Jedes zwölfte Unternehmen in Deutschland fürchtet nach einer aktuellen Umfrage des Ifo-Instituts akut um die eigene Existenz. Als größte Gefahr sehen die Unternehmen demnach branchenübergreifend Auftragsmangel, der finanzielle Engpässe nach sich zieht.

Der Arbeitgeber fordert eine Krankschreibung - jetzt muss es schnell gehen. Doch auf Angebote im Netz sollte man sich nicht ungeprüft einlassen, zeigt ein Urteil. Die Folgen können erheblich sein.

Sind Schnee, Schneematsch oder Glätte vorhergesagt, wird der Arbeitsweg unter Umständen zur Geduldsprobe. Aber was passiert, wenn Beschäftigte zu spät zur Arbeit kommen?

Die Konjunkturlage im Gastgewerbe zeigt eine anhaltende Abschwächung. Nachdem das Statistische Bundesamt (Destatis) heute für den September 2025 einen Umsatzrückgang meldete, bestätigt der aktuelle DATEV Mittelstandsindex für Oktober 2025 diesen negativen Trend und zeigt eine weitere deutliche Verschlechterung in der Branche.

Der Anteil der von Fachkräftemangel betroffenen Unternehmen in Deutschland hat sich weiter verringert. Trotz des allgemeinen Rückgangs bleibt der Wert im Dienstleistungssektor, insbesondere in der Gastronomie und Hotellerie, weiterhin hoch.

Hochverarbeitete Lebensmitteln sind praktisch und allgegenwärtig. Doch was auf den ersten Blick nach bequemer, schneller Mahlzeit aussieht, kann der Gesundheit langfristig schaden. Die zunehmend von hochverarbeiteten Lebensmitteln dominierte Ernährung trage zum Anstieg von Fettleibigkeit, Diabetes und psychischen Erkrankungen bei, so eine Studie.

Eine aktuelle Studie zur Kundenzufriedenheit europäischer Fernbahnen zeigt: Die Deutsche Bahn belegt im Ranking den letzten Platz. Ein britischer und ein tschechischer Anbieter führen die Liste an.

Die Verwertungseinrichtung Audiovision GmbH (VEA) versendet aktuell an zahlreiche Betriebe Schreiben, in denen die Lizenzierung von Urheberrechten gefordert wird. Der DEHOGA Bayern rät dringend zur rechtlichen Prüfung.