Kündigungsschutz: Probezeit ist nicht gleich Wartezeit

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Beim Start in ein neues Arbeitsverhältnis machen sich Beschäftigte häufig vor allem über die Probezeit Gedanken. Die Probezeit ist aber etwas anderes als die Wartezeit. Darauf macht Jan Tibor Lelley, Fachanwalt für Arbeitsrecht, im «AuA-Podcast» der Fachzeitschrift «Arbeit und Arbeitsrecht» aufmerksam. 

Die Wartezeit sei viel wichtiger, so der Fachanwalt. Ihre Grundlage hat sie im Kündigungsschutzgesetz (Paragraf 1, Absatz 1). Dort ist festgelegt, dass der gesetzliche Kündigungsschutz erst nach sechs Monaten Zugehörigkeit zum Betrieb Anwendung findet - sofern der Betrieb mehr als 10 Mitarbeitende beschäftigt. Vor Ablauf dieser Zeit können Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auch ordentlich kündigen, ohne Gründe zu nennen. Es gibt auch keine gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit für Kündigungen. 

Probezeit ist optional

Eine Probezeit zum Beginn eines Arbeitsverhältnisses ist in der Regel optional. Heißt, Arbeitgeber und Arbeitnehmer können sie vereinbaren, müssen das aber nicht. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollen das Arbeitsverhältnis in dieser ausprobieren können.

Ist eine Probezeit vereinbart worden, komme es zu einer «wichtigen Wechselwirkung» mit dem Paragrafen 622 (Absatz 3) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), so Fachanwalt Lelley. «Da kann man ja die kürzere Kündigungsfrist während einer Probezeit vereinbaren.» Längstens für die Dauer von sechs Monaten kann das Arbeitsverhältnis dann von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

Für Ausbildungen gelten Ausnahmen

In Zusammenhang gebracht werden Probe- und Wartezeit oft, weil sie in neu abgeschlossenen Arbeitsverhältnissen häufig parallel verlaufen. Während der gesetzliche Kündigungsschutz nach der Wartezeit aber immer nach sechs Monaten greift, kann die Probezeit auch für einen kürzeren oder längeren Zeitraum vereinbart werden. Im Gegensatz zur Probezeit beträgt die Kündigungsfrist während der Wartezeit laut Gesetz aber in der Regel vier Wochen zum 15. Kalendertag oder zum Ende eines Kalendermonats.

Eine Besonderheit gilt übrigens für Berufsausbildungsverhältnisse. Hier ist eine Probezeit gesetzlich vorgeschrieben (§20 BBiG) - sie muss mindestens einen Monat und darf höchsten vier Monate dauern. (dpa)


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