Muss es kostenloses Trinkwasser am Arbeitsplatz geben?

| Zahlen & Fakten Zahlen & Fakten

An vielen Arbeitsplätzen ist im Sommer schwitzen angesagt: Da braucht es genügend Getränke, um leistungsfähig und konzentriert zu bleiben. Längst nicht überall ist ein Wasserspender Standard. Müsste das nicht anders sein? 

«Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber auf seine Kosten am Arbeitsplatz Mineralwasser oder Kaffee hinstellt», erklärt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht. 

Ab bestimmten Temperaturen gibt es zum Thema Getränke aber Vorgaben in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten. Bei Lufttemperaturen von mehr als 26 Grad Celsius soll der Arbeitgeber, bei mehr als 30 Grad Celsius muss der Arbeitgeber demnach geeignete Getränke bereitstellen. 

Das heißt aber immer noch nicht, dass der Arbeitgeber nun Mineralwasser in Flaschen oder Ähnliches besorgen muss. Als geeignet gilt auch Leitungswasser - die Vorgabe kann also auch erfüllt sein, wenn Beschäftigte Wasser aus dem Wasserhahn in der Küche entnehmen können.

Betriebliche Übung: Wenn Verpflegung zur Regel wird

Die Verpflichtung des Arbeitgebers, generell am Arbeitsplatz Getränke oder andere Verpflegung wie etwa Obst auf seine Kosten anzubieten, kann sich mitunter auch aus der sogenannten betrieblichen Übung ergeben. 

Dieser Fall tritt ein, wenn ein Arbeitgeber bereits seit längerer Zeit - in der Regel über mehrere Jahre - wiederholt und vorbehaltlos Verpflegung frei für die Mitarbeitenden zur Verfügung gestellt hat. Dann können Beschäftigte erwarten, dass das auch weiterhin so bleibt. Die Verpflichtung für kostenfreie Getränke am Arbeitsplatz kann sich auch aus einer Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat ergeben, so Meyer weiter.

Zur Person: Peter Meyer ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). (dpa)


 

Zurück

Vielleicht auch interessant

Verlangen Arbeitnehmende beim Ausscheiden aus dem Job ein Arbeitszeugnis, kann es sein, dass es heißt: «Schreiben Sie doch bitte selbst etwas!» Ist das erlaubt - und wie geht man vor?

Die Zahl der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten im deutschen Gastgewerbe hat im August 2025 einen historischen Höchststand erreicht. Laut den jüngsten, von der Bundesagentur für Arbeit veröffentlichten Daten, sind nun 1.122.500 Menschen in diesem Sektor sozialversicherungspflichtig tätig.

Die Bundesregierung hat eine unbürokratische Verlängerung der Aufenthaltstitel für Geflüchtete aus der Ukraine beschlossen. Die entsprechende „Zweite Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis“ wurde am 27. Oktober 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Die Zahl der jungen Menschen, die eine Ausbildung im Gastgewerbe anstreben, ist erneut gestiegen. Bis Ende September 2025 meldeten sich 3,5 Prozent mehr Bewerberinnen und Bewerber bei den Arbeitsagenturen als im Vorjahreszeitraum. Dies geht aus den kürzlich veröffentlichten Zahlen der Bundesagentur für Arbeit hervor.

Der Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro und anschließend zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro. Der DEHOGA Bundesverband hat die daraus resultierenden Effekte, insbesondere auf die Arbeitsverhältnisse im Gastgewerbe, analysiert und bewertet.

Softwareplattformen und Finanzexperten schlagen Alarm: Die Nutzung Künstlicher Intelligenz hat zu einem signifikanten Anstieg ultrarealistischer, gefälschter Spesenbelege in Unternehmen geführt. Während Spesenbetrug kein neues Phänomen ist, ermöglichen es aktuelle KI-Modelle, täuschend echte Fälschungen ohne technische Vorkenntnisse zu erstellen.

Die neuesten Daten der Bundesagentur für Arbeit zum Oktober 2025 zeigen eine saisonale Entspannung der Arbeitslosenzahlen. Dennoch deuten die anhaltend schwache Beschäftigungsentwicklung und eine geringe Nachfrage nach neuem Personal auf eine fortgesetzte wirtschaftliche Zurückhaltung hin.

Am 11.11. ist es so weit: Die närrische Jahreszeit beginnt. In Köln, Düsseldorf und Mainz wird dann wieder intensiv gefeiert. Eine Studie zeigt: Das jecke Treiben macht auch der Wirtschaft Freude.

Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist nicht wirksam, wenn sie lediglich per WhatsApp verschickt wird. Obwohl der Messengerdienst oft für die interne Kommunikation in Unternehmen genutzt wird, genügt er nicht den gesetzlichen Anforderungen für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.

In der deutschen Wirtschaft besteht angesichts einer verbesserten Stimmung in den Führungsetagen der Unternehmen weiter Hoffnung auf eine Konjunkturbelebung. Im Oktober stieg das Ifo-Geschäftsklima um 0,7 Punkte auf 88,4 Punkte.