Neue Informationspflicht für Arbeitgeber bei der Anwerbung aus Drittstaaten

| Zahlen & Fakten Zahlen & Fakten

Seit dem 1. Januar 2026 unterliegen Betriebe in Deutschland einer erweiterten Mitteilungspflicht, wenn sie Personal aus Nicht-EU-Staaten rekrutieren. Arbeitgeber sind nun gesetzlich dazu verpflichtet, Drittstaatsangehörige bereits im Rahmen des Anwerbeprozesses über verfügbare arbeits- und sozialrechtliche Beratungsangebote aufzuklären. Diese Information muss zwingend in Textform erfolgen.

Beratungsnetzwerk Faire Integration als zentrale Anlaufstelle

Im Fokus dieser Neuregelung steht das Beratungsangebot Faire Integration. Arbeitgeber müssen ihre künftigen Angestellten gezielt auf die unentgeltliche Unterstützung dieser Stellen hinweisen. Dabei ist es erforderlich, konkret die nächstgelegene Beratungsstelle zu benennen. Ziel dieser Maßnahme ist es, die Transparenz über geltende Standards am deutschen Arbeitsmarkt für ausländische Fachkräfte bereits vor dem Stellenantritt zu erhöhen.

Ausweitung auf Auszubildende empfohlen

Ein wichtiger Aspekt der Neuregelung betrifft den Personenkreis der Betroffenen. Während der Gesetzestext explizit Drittstaatsangehörige mit Arbeitsverträgen nennt, ohne Ausbildungsverträge gesondert aufzuführen, hat das Bundesarbeitsministerium klargestellt, dass auch Auszubildende von dieser Regelung erfasst sein sollen. Fachverbände empfehlen Unternehmen daher, die Informationspflicht vorsorglich auch auf diesen Personenkreis auszuweiten, um rechtliche Unklarheiten zu vermeiden.

Fehlende Sanktionen bei Verstößen

Trotz der gesetzlichen Verankerung sieht der Gesetzgeber derzeit keine harten Strafen bei einer Nichtbeachtung vor. Ein Versäumnis dieser Informationspflicht stellt aktuell keine Ordnungswidrigkeit dar und ist dementsprechend nicht bußgeldbewährt.

Merkblatt

Um die Umsetzung in der betrieblichen Praxis zu erleichtern, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gemeinsam mit den Beratungsstellen ein Merkblatt sowie spezifische Informationsvorlagen für Beschäftigte erstellt, die von den Unternehmen genutzt werden können.


Zurück

Vielleicht auch interessant

Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen in Deutschland ist im Juli 2026 gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen. Im Gastgewerbe zeigt sich von Januar bis Juli eine überdurchschnittlich hohe Insolvenzhäufigkeit.

Psychische Erkrankungen entwickeln sich nach einer Auswertung der Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK) zusehends zu einem Treiber für Fehlzeiten im Job - und das mit langen Ausfallzeiten.

Ab dem 15. Oktober ist das Trinken von Alkohol auf allen Bahnhöfen verboten. Das Anstoßen auf dem Bahnsteig etwa hat dann Konsequenzen. Aber was gilt für Gepäck - und in der Gastronomie?

Die vom Dehoga befragten Gastgewerbebetriebe in Mecklenburg-Vorpommern melden für Januar bis September 2026 sinkende Umsätze. 84,7 Prozent beobachten geringere Gästeausgaben, fast die Hälfte beurteilt die wirtschaftlichen Aussichten für das vierte Quartal als eher schlecht oder sehr schlecht.

Wem wie viel Pausenzeit während der Arbeit zusteht, ist gesetzlich klar geregelt. Doch wie sieht das mit der Aufteilung aus: Kann der Arbeitgeber einfach vorschreiben, wann man zu pausieren hat?

Die Zahl der Arbeitslosen in Deutschland ist im September wieder unter die Drei-Millionen-Grenze gefallen. Dennoch fällt die Herbstbelebung in diesem Jahr schwach aus.

Destatis meldet für 2025 einen Anteil von 56 Prozent Beschäftigten mit Einwanderungsgeschichte unter Köchen. Im gastronomischen Service lag er bei 47 Prozent, im Hotelservice bei 40 Prozent.

Die Unternehmen in Deutschland treten beim Stellenabbau auf die Bremse. Das Beschäftigungsbarometer des Münchner Ifo-Instituts ist den dritten Monat in Folge gestiegen. Eine echte Erholung sei aber noch nicht in Sicht, so das Institut.

Wer in den Feierabend geht, möchte bis zur nächsten Schicht nicht über die Arbeit nachdenken. Doch was passiert, wenn in der Zwischenzeit eine wichtige Nachricht eingeht? Müssen Arbeitnehmer diese auch außerhalb der eigentlichen Arbeitszeit beantworten?

„Nachhaltiges Hotel“, „umweltfreundliches Frühstück“ oder „klimaneutrale Übernachtung“: Seit dem 27. September gelten strengere Vorgaben für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen. Hotels und Restaurants sollten ihre Werbung auf Websites, in Buchungsstrecken, auf Speisekarten und in weiteren Materialien überprüfen.