Neue Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkunft im Jahr 2026 festgelegt

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Der Bundesrat hat die neuen Vorgaben für die Sozialversicherungsentgeltverordnung verabschiedet. Diese Regelung legt fest, wie unentgeltliche oder verbilligte Leistungen des Arbeitgebers an Mitarbeiter steuerlich und sozialversicherungsrechtlich zu bewerten sind. Die entsprechenden Werte wurden am 29. Dezember 2025 offiziell veröffentlicht und treten für das Kalenderjahr 2026 in Kraft.

Anpassung der Werte für die freie Verpflegung

Für die Gewährung von Mahlzeiten an Beschäftigte steigen die anzusetzenden Beträge im Vergleich zum Vorjahr an. Der monatliche Gesamtwert für eine Vollverpflegung erhöht sich auf 345 Euro, nachdem dieser im Jahr 2025 noch bei 333 Euro lag. Auf den Tag umgerechnet entspricht dies einem Wert von 11,50 Euro.

Die Verordnung differenziert dabei zwischen den einzelnen Mahlzeiten. Für ein Frühstück setzt der Verordnungsgeber für das Jahr 2026 einen Monatswert von 71 Euro fest, was einem Tageswert von 2,37 Euro entspricht. Das Mittagessen sowie das Abendessen werden mit jeweils 137 Euro pro Monat beziehungsweise 4,57 Euro pro Tag veranschlagt. Damit wird für beide Mahlzeiten derselbe Satz angewendet.

Pauschale für Unterkunft und Sonderregelungen

Neben der Verpflegung regelt die Verordnung auch den Sachbezugswert für die freie Unterkunft. Dieser wird für das Jahr 2026 bundeseinheitlich auf 285 Euro im Monat festgelegt. Dieser Betrag dient als Grundlage für die Hinzurechnung zum Lohn, sofern der Arbeitgeber den Wohnraum kostenfrei oder vergünstigt zur Verfügung stellt.

Es gelten jedoch Abweichungen von diesem Standardwert, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dies betrifft insbesondere die Belegung einer Wohneinheit mit mehreren Arbeitnehmern. Zudem sieht die Verordnung gesonderte Sätze für Auszubildende sowie für jugendliche Beschäftigte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres vor. Diese Differenzierungen sollen den spezifischen Lebensumständen dieser Personengruppen Rechnung tragen.

Mehr Informationen hierzu in der hier verlinkten Datei...


 

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