Wann sind Reisekosten zu Weiterbildungen absetzbar?

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Für das Finanzamt ist entscheidend, ob Arbeitnehmer während einer Weiterbildung arbeiten oder nicht. Denn die Hin- und Rückfahrt steuerlich geltend machen, können Arbeitnehmer nur im ersten Fall.

Findet die Weiterbildung im bezahlten oder unbezahlten Urlaub statt und erfolgt nicht nach Anordnung des Arbeitgebers, gilt der Ort der Weiterbildung als erste Tätigkeitsstätte. Die Fahrtkosten sind dann nur als Entfernungspauschale abzusetzen (ein Weg) und nicht als Reisekosten (beide Wege). Das entschied das Finanzgericht Niedersachsen in einem Urteil (Az.: 4 K 20/23), auf das der Bund der Steuerzahler hinweist.

Keine Aufforderung des Arbeitgebers

In dem konkreten Fall hatte ein Arbeitnehmer Fortbildungskurse für seine Meisterausbildung besucht. Der Arbeitnehmer nahm hierfür bezahlten oder unbezahlten Urlaub. Das Arbeitsverhältnis bestand weiter. Obwohl der Arbeitgeber Zuschüsse zur der freiwilligen Weiterbildung gab, kann der Kläger die tatsächlichen Ausgaben nicht als Reisekosten in seiner Einkommenssteuererklärung geltend machen.

Der Grund: Die Weiterbildung fand nicht neben oder während einer ausgeübten Tätigkeit statt. Der Arbeitgeber hatte den Arbeitnehmer nicht explizit dazu aufgefordert, die Weiterbildung zu besuchen. Es handelte sich damit um eine freiwillige Vollzeitausbildung außerhalb des Dienstverhältnisses.

«Hätte der Arbeitgeber die Weiterbildung angeordnet, hätte eine Auswärtstätigkeit vorgelegen», erklärt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Reisekosten könnten dann steuerlich berücksichtigt werden. (dpa)


 

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