Keine Entschädigung für Gastwirt trotz Versicherung

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Ein Wirt bekommt von seiner Versicherung keine Entschädigung für die coronabedingte Schließung seiner Gastronomie. Und das, obwohl sich der Mann gegen solche Fälle ausreichend versichert wähnte. Das Landgericht Frankenthal hat seine Klage vor wenigen Tagen abgewiesen.

Ob eine Versicherung für die Folgen von Corona zahlen müsse, hänge im Einzelfall vom genauen Wortlaut der Versicherungsbedingungen ab, so die Richter. Dabei hatte der Gastwirt zum Schutz gegen eine infektionsbedingte Schließung seines Restaurants und Gästehauses extra eine «Betriebsschließungsversicherung» abgeschlossen.

In der entsprechenden Klausel sei aber lediglich auf «namentlich genannte Krankheiten oder Krankheitserreger» nach dem Infektionsschutzgesetz in der Fassung aus dem Jahr 2000 verwiesen worden, argumentierten die Richter. «Die damals noch nicht bekannte Erkrankung COVID 19 und der Erreger Sars-CoV-2 waren hierbei nicht genannt», hieß es in der Urteilsbegründung. Coronabedingte Schließungen seien daher auch nicht versichert. 

Ob eine Versicherung zahlen muss, hängt aus Sicht der Richter in jedem Einzelfall vom genauen Wortlaut der Versicherungsbedingungen ab. Sehen diese etwa eine Zahlung nur vor, wenn bestimmte, im Text namentlich aufgezählte Krankheiten und Erreger ausbrechen, so müsse das Coronavirus in der Aufzählung erwähnt sein. Andernfalls stehe dem Versicherungsnehmer keine Leistung zu. 

Ob der Gastwirt aus Neustadt an der Weinstraße am Ende tatsächlich leerausgeht, ist noch nicht ausgemacht. Er hat Berufung beim Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt. Sein Restaurant war im vergangenen Jahr vom ersten Lockdown betroffen. Daraufhin hatte er bei seiner Versicherung vergeblich eine Summe in Höhe von 37.500 Euro geltend gemacht.

Anderer Fall, anderes Urteil

Ein Düsseldorfer Altstadt-Wirt hatte laut einem Urteil hingegen Anspruch auf die Erstattung eines coronabedingten Umsatzausfalls in Höhe von mehreren Hunderttausend Euro von seiner Versicherung. Am Düsseldorfer Landgericht gab der Richter dem Wirt recht.

Der Betreiber mehrerer Düsseldorfer Bars und Clubs hatte Jahre vor der Corona-Pandemie eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen und geklagt, weil die Zurich Versicherung sich weigerte, seine Lockdown-Kosten in Höhe von 764 000 Euro zu erstatten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann vor dem Oberlandesgericht angefochten werden.

Das Argument der Versicherung, mit dem andere Assekuranzen zuvor Erfolg hatten: Die Versicherung decke nur Folgen aus Krankheiten ab, die im Infektionsschutzgesetz genannt wurden. Covid-19 habe es bei Vertragsschluss aber nicht gegeben und gehöre daher nicht zu den versicherten Krankheiten.

Der Gastronom hatte dagegen argumentiert, seine Versicherungspolice enthalte eine Öffnungsklausel für neue Krankheiten. Und da sei Covid-19 schon im Januar 2020 aufgenommen worden. Sein Anspruch sei erst danach entstanden und von ihm geltend gemacht worden.

Eine ähnliche Klage eines Neusser Gastwirts hatte das Landgericht kürzlich abgewiesen. Denn dessen Versicherung hatte laut Gericht nur Krankheiten abgedeckt, die es schon vor Jahren gab. Covid-19 war nicht dabei. 

(dpa)


 

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