Kurzarbeit: DEHOGA erklärt neue Richtlinien

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Die Bundesagentur für Arbeit hat neue Richtlinien für den Bezug von Kurzarbeitergeld als sogenannte „Fachliche Weisungen“ (PDF) veröffentlicht, an die sich alle Arbeitsagenturen halten müssen. Der DEHOGA Bayern hat die neuen Richtlinien nun in einem Rundschreiben aufbereitet: 

1. Urlaubsplanung muss vorliegen

Die Sonderregelung, wonach die BA auf die Einbringung des Erholungsurlaubs verzichtet hat, wurde nicht verlängert. Das bedeutet, dass „nicht verplanter Urlaub zur Vermeidung der Kurzarbeit einzubringen ist“. Will bzw. kann man nicht den gesamten Urlaubsanspruch für 2021 vor dem Kug-Bezug einbringen, ist zumindest eine „konkrete Urlaubsplanung für das Jahr 2021“ aller Mitarbeiter erforderlich.

„Zum Umgang mit Resturlaub sind zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden:

Eine Übertragung des Urlaubs in das Folgeurlaubsjahr ist aufgrund einer arbeits- oder tarifvertraglichen Regelung möglich: Sofern noch übertragbare Resturlaubsansprüche vorhanden sind, sind diese zur Vermeidung von Arbeitsausfällen einzusetzen. Das heißt, Arbeitgeber haben mit Beschäftigten, die noch „alte“, bisher unverplante Urlaubansprüche haben (die zu verfallen drohen), den Antritt dieses Urlaubs in Zeiten mit Arbeitsausfall im Betrieb zu vereinbaren. Die vorrangigen Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gehen vor.

Eine Übertragung des Urlaubs in das Folgeurlaubsjahr ist aufgrund einer arbeits- oder tarifvertraglichen Regelung oder wegen Fehlens einer solchen Regelung nicht möglich: Diese Urlaubsansprüche sind zwingend zur Vermeidung der Kurzarbeit spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres einzubringen. Ab dem 01.01.2021 ist nicht verplanter Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit wieder einzufordern.“

Arbeitsrechtlich sind jedoch vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber darf nur sehr begrenzt den Urlaubstermin bestimmen. Soweit tarifliche oder betriebliche Regelungen, z. B. zur Urlaubsplanung oder zu Betriebsferien gelten, sind diese zu berücksichtigen. Nur beantragter und genehmigter Erholungsurlaub darf nicht zu einem anderen Zeitraum zur Kug-Vermeidung eingefordert werden. Dies gilt auch für die Resturlaubsansprüche 2020.

An Urlaubstagen besteht kein Kug-Anspruch, da kein Arbeitsausfall stattfindet.

2. Arbeitsausfälle an Sonn- und Feiertagen

Es besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld für Arbeitsausfälle an Sonn- und Feiertagen nur dann, wenn die betreffenden Arbeitnehmer an diesen Tagen gearbeitet hätten (§ 10 Arbeitszeitgesetz). Die vorgesehene Diensteinteilung muss nachzuvollziehen sein, beispielsweise anhand von Dienst- oder Einsatzplänen. „Gaststätten und andere Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung“ gehören zu den Betrieben, in denen gemäß § 10 ArbZG Sonn- und Feiertagsarbeit zulässig ist. Jedoch werden die Arbeitsagenturen höhere Anforderungen an den Nachweis durch die Betriebe stellen, dass der jeweilige Arbeitnehmer ohne die Kurzarbeit an dem Sonn- oder Feiertag gearbeitet hätte.

Außerdem gab es in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der Abrechnung von Kug für Sonn- und Feiertage gelegentlich Kontroversen zwischen Arbeitsagenturen und Arbeitgebern zu den Thematiken Ersatzruhetage sowie SFN-Zuschläge. Diese Punkte sind in den DEHOGA FAQs (Seite 23) zur Kurzarbeit ausführlich dargestellt.

3. Sonderzahlungen

Die Sonderregelung, wonach Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld dann bei der Kug-Berechnung berücksichtigt werden, wenn sie, statt einmalig ausgezahlt zu werden, gezwölftelt und monatlich ausgezahlt wurden, wurde bis zum 31.12.2021 verlängert. Wir weisen darauf hin, dass für die Zwölftelung die arbeits- und tarifrechtlichen Vorgaben berücksichtigt werden müssen.
 
4. Grenzgänger

Mögliche Grenzschließungen im Ausland innerhalb der EU wegen einer Quarantänemaßnahme zum Infektionsschutz sind so zu bewerten, als wäre diese Maßnahme in Deutschland eingetreten. Da bei vergleichbaren inländischen Sachverhalten Kurzarbeit und Quarantänemaßnahme zeitgleich vorliegen können (vgl. § 56 Abs. 9 IfSG), können Grenzgänger, die durch eine Quarantänemaßnahme am Erreichen ihres Arbeitsplatzes gehindert werden, Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Anders als bei innerdeutschen Sachverhalten ist bei Fällen mit Auslandsbezug unerheblich, ob erst die Kurzarbeit oder erst die Quarantänemaßnahme vorlagen. Um zu vermeiden, dass gleichzeitig Kug und eine Entschädigung für die staatliche Quarantänemaßnahme bezogen wird, ist gegenüber der BA zu versichern, dass die betroffenen Grenzgänger seitens ihres Heimatstaates keine Entschädigung für den mit der Grenzschließung verbundenen Verdienstausfall bekommen. Es ist ausreichend, wenn die Erklärung formlos vom Arbeitgeber mit den Unterlagen für die Abrechnung des Kug eingereicht wird.

5. Verfahrensfragen ab 1.1.2021

  • Um Missbrauch zu vermeiden, prüfen die Arbeitsagenturen Kurzarbeitsanzeigen jetzt noch genauer und verlangen mehr Nachweise. Das betrifft z. B. die rechtswirksame Einführung der Kurzarbeit und die Angabe der Stunden und der Ist-/Soll-Entgelte in der Abrechnungsliste.
  • Der Kurzantrag kann bis zum 31. Dezember 2021 weiterverwendet werden, allerdings dann nicht, wenn zusätzlich die Förderung für Qualifizierung während Kurzarbeit beantragt wird. Letzteres wird ab Juli 2021 relevant werden, wenn die 100 %ige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nur noch bei Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen erfolgt.
  • Weiter enthält die Weisung Ausführungen zu nachträglichen Änderungen beim Leistungsantrag, zu Erleichterungen für Transfergesellschaften, zur Bescheinigung für den erhöhten Leistungssatz sowie zur internen Aufgabenverteilung in den Arbeitsagenturen.
  • Die BA hat außerdem die Tabellen mit den pauschalierten Nettoentgelten für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2021 angepasst. Ein Beispiel (für Kug 67/60 %) finden Sie hier. Die vollständigen Tabellen finden Sie hier.
  • Die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird auf 24 Monate verlängert, maximal bis zum 31. Dezember 2021.
  • Bis zum 30. Juni 2021 ist die vollständige Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge möglich. Eine 50%ige Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge ist vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 möglich.
  • Die derzeit geltenden erleichterten Bedinungen für das Kug wurden für Betriebe bis Ende 2021 verlängert, die bis zum 31. März 2021 Kurzarbeit eingeführt haben. Dazu zählen nach der Kurzarbeitergeldverordnung die Absenkung des Drittelerfordernisses auf 10 Prozent, der Verzicht auf Einbringung negativer Arbeitszeitsalden und die Ausweitung des Kurzarbeitergelds für die Zeitarbeit.
  • Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes auf 70/77 Prozent beziehungsweise 80/87 Prozent wurde bis zum 31. Dezember 2021 verlängert (§ 421 c Abs. 2 SGB III).
  • Vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 werden Hinzuverdienste aus einem Minijob nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Alle anderen Sonderregelungen zu Hinzuverdienste laufen Ende 2020 aus.
  • Ab dem 1. Januar 2021 gelten befristet bis zum 31. Juli 2023 vereinfachte Regelungen zur Förderung der Weiterbildung während des Kurzarbeitergeldbezugs in § 106a SGB III. Insbesondere wurden die Regelungen von der Beschäftigtenqualifizierung durch das Qualifizierungschancengesetz entkoppelt.
  • Mit dem „Jahressteuergesetz 2020 – JStG 2020“ (beschlossen, Veröffentlichung steht noch aus) wurde die Steuerbefreiung von Zuschüssen des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld (bis 80 Prozent der Nettoentgeltdifferenz) bis Ende 2021 verlängert (§ 3 Nr. 28a EStG)

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