Prüfpflicht von Portalen: Bundesgerichtshof stärkt auch Rechte von Hoteliers und Gastronomen bei Bewertungen

| Hotellerie Hotellerie

In einem von Höch Rechtsanwälte erstrittenen Verfahren hat der Bundesgerichtshof nun (Az. VI ZR 1244/20, Urteil vom 9.8.22) entschieden, dass sich die Betroffenen von Bewertungen im Netz leichter wehren können als von Gerichten in unteren Instanzen zum Teil angenommen.

Wer bewertet wird und nicht weiß, ob die Bewertung von einem Kunden stammt, muss in aller Regel nicht mehr tun, als den Kundenkontakt schlicht bestreiten.

Anderes gelte nur bei Rechtsmissbrauch und wenn aus der Bewertung „ohne weiteres“ ersichtlich sei, wer die Bewertung geschrieben hat. Die Frage nach zusätzlichen Pflichten der Bewerteten bei einer Beanstandung gegenüber einem Bewertungsportal war vorher umstritten gewesen.

Im konkreten Fall hatte sich ein von Höch Rechtsanwälte vertretener Ferienpark gegen ein knappes Dutzend Bewertungen auf einem Hotel-Bewertungsportal gewandt. Das Hotel hatte angeführt, dass man die Identität der Bewertenden nicht kenne und also gar nicht wisse, ob es sich nicht um eine Fake-Bewertung eines Dritten handelt. Die Bewertenden hatten Pseudonyme bzw. lediglich Vornamen beim Abfassen angegeben.

Das Portal war der Auffassung, dass das Hotel aufgrund von bestimmten Angaben in den Bewertungen (zum Beispiel, dass ein Stuhl in einem bestimmten Hotelzimmer Flecken aufgewiesen habe) weitere Recherchen und Darlegungen hätte machen müssen. Mit diesem Argument war man z. B. in der I. Instanz dieses Verfahrens durchgedrungen.

Das Kölner Landgericht hatte die Klage des Ferienparks abgewiesen und das unter anderem damit begründet, dass in einem Kommentar die konkrete Bezeichnung eines Apartmentkomplexes auftauche und in einem anderen stehe, dass in einem bestimmten Zimmer Flecken auf den Polstermöbeln gewesen seien. Das spreche für die Echtheit.

Das Oberlandesgericht Köln war dagegen der Ansicht, dass das Portal die Verfasser trotzdem hätte kontaktieren müssen, um zu klären, ob sie wirklich selbst dort in Urlaub waren. Auch die Löschung einer inhaltlich plausiblen Fake-Bewertung müsse möglich sein. Es sei zwar unwahrscheinlich, aber denkbar, dass zum Beispiel ein Konkurrent die täuschend echt aussehenden negativen Bewertungen verfasst habe. Die Fotos ließen keine Rückschlüsse darauf zu, wer sie gemacht habe.

Dieses Urteil bestätigte der BGH nun. Eine nähere Begründung, warum ein Verfasser nicht Gast gewesen sein soll, müsse ein Hotel nur liefern, wenn sich dessen Identität «ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt», schreiben die obersten Zivilrichterinnen und -richter. Angaben, die lediglich für einen Gästekontakt sprächen, reichten nicht aus. Denn das Hotel könne diese «regelmäßig nicht überprüfen».

Also: Nicht nur, wenn es gar keinen oder nur einen nichtssagenden Text einer Bewertung gibt, reicht ein bloßes Bestreiten des Kundenkontakts. Auch bei näheren Angaben im Text muss der Bewertete nicht mehr tun als die Kundeneigenschaft zu bestreiten. Nur, wenn die Identität „ohne weiteres“ ersichtlich sei oder bei einem rechtsmissbräuchlichen Handeln gelte dies nicht.

Rechtsanwalt Dominik Höch zu der Entscheidung: „Der BGH hat die Rechte von Bewerteten deutlich gestärkt. Die Portale dürfen den ‚schwarzen Peter‘ nicht an die Betroffenen von Bewertungen zurückspielen, indem man kaum jemals zu erbringende weitere Angaben einfordert, bevor man die Bewertung prüft. Sie müssen einfach ihren Prüfungspflichten nachkommen, auch wenn ihnen das nicht gefällt.“

Dem stimmt auch Markus Luthe, Hauptgeschäftsführer des Hotelverbandes Deutschland zu: Es ist wichtig, dass Hoteliers negativen Bewertungen nicht schutzlos ausgesetzt sind. Der BGH hat zurecht den Portalen eine weitergehende Prüfpflicht zugewiesen.

Geklagt hatte ein Ferien- und Freizeitpark an der Ostsee mit rund 4000 Betten, der auf einem großen Portal mehrere schlechte Bewertungen bekommen hatte. Die Nutzer hatten nur einen Vor- oder Spitznamen und einmal Initialen angegeben. Der Park hatte das Portal aufgefordert, die Bewertungen zu entfernen - im Buchungssystem lasse sich anhand der Angaben nicht eindeutig nachweisen, dass die Personen im fraglichen Zeitraum tatsächlich Gäste gewesen seien. Das Portal hatte das verweigert und darauf verwiesen, dass die Rezensenten recht detaillierte Bewertungen geschrieben hätten, zum Teil auch mit Fotos. (mit dpa)


 

Zurück

Vielleicht auch interessant

Die Moselstern-Gruppe übernimmt zum 1. Juni 2026 den Betrieb des Boutique Hotels Moselgarten in Bullay. Das teilte Insolvenzverwalter Ingo Grünewald mit. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens sei zudem ein regionales Investorenteam gefunden worden, das die Immobilie am Moselufer erworben habe.

Mitten im Indischen Ozean liegt die Leitung des Le Méridien Maldives Resort & Spa seit über drei Jahren in den Händen eines gebürtigen Kölners: General Manager Thomas Schult berichtet über seine Führungsphilosophie und ein neues Luxusverständnis zwischen Exklusivität und Nachhaltigkeit.

Die DSR Hotel Holding übernimmt zum 1. September 2026 das Hotel Caro & Selig am Tegernsee. Das Haus wird künftig unter der Marke A-Rosa betrieben.

Für 165 Hotels der insolventen REVO Hospitality Group sind Investorenlösungen gefunden worden. Der überwiegende Teil der rund 5.450 Hotelarbeitsplätze soll erhalten bleiben. Dagegen werden die Arbeitsverhältnisse von 450 Mitarbeitern der Unternehmenszentrale nicht fortgeführt.

Bei den Akzent Hotels haben in den vergangenen Monaten fünf Häuser innerhalb des Netzwerks einen Generationswechsel vollzogen. Die neuen Betriebsleiter rekrutierten sich dabei aus der Gruppe der sogenannten Jungen Akzentler.

Das Davoser Fünf-Sterne-Hotel Seehof stellt seinen Sommerbetrieb zum 14. Juni 2026 ein. Die Betreiberin Revo Hospitality Group verweist auf Synergien mit dem ebenfalls in Davos betriebenen Grandhotel Belvédère.

Die Motel One Group hat zum 1. Juni 2026 zwei bislang von der Revo Hospitality Group betriebene Hotels in Kiel übernommen. Für die Immobilien wurde ein neuer Mietvertrag über 25 Jahre abgeschlossen.

Die Bülow AG hat den Verkaufsprozess für den Porsche Design Tower Stuttgart gestartet. Das 2023 fertiggestellte Gebäude umfasst Hotel- und Büroflächen mit insgesamt rund 16.500 Quadratmetern Mietfläche.

Das Flensburger Boutiquehotel Petuh begeht sein fünfjähriges Bestehen. Nach einer umfassenden Sanierung infolge einer Sturmflut im Jahr 2023 setzt das Haus weiter auf eine Ausrichtung für Erwachsene, die Abstand vom Alltag suchen.

Das ehemalige Grandhotel Hessischer Hof in Frankfurt am Main hat zum 1. Juni 2026 als Taj Hessischer Hof Frankfurt wieder eröffnet. Betreiber ist die Indian Hotels Company Limited. Das Hotel war seit Ende 2020 geschlossen. Mit der Wiedereröffnung bringt die indische Hotelmarke Taj ihr Angebot erstmals auf das europäische Festland.