E-Mail-Marketing - EuGH erleichtert Newsletter-Versand

| Marketing Marketing

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 13. November 2025 in der Rechtssache C‑654/23 eine wegweisende Entscheidung zum E-Mail-Marketing getroffen. Demnach können Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen Werbe-Newsletter auch dann versenden, wenn der Empfänger zuvor keinen Kauf getätigt hat. Entscheidend ist, dass die Vorgaben des § 7 Abs. 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) eingehalten werden.

Der Fall hatte seinen Ursprung in Rumänien, wo ein Medienunternehmen Werbe-Newsletter an Nutzer verschickte, die sich lediglich für einen kostenlosen Dienst registriert und ihre E-Mail-Adresse angegeben hatten. Die lokale Datenschutzbehörde sah darin einen Verstoß gegen die DSGVO, da keine ausdrückliche Zustimmung für die Werbung vorlag. Der EuGH entschied jedoch zugunsten des Unternehmens und stellte klar, dass ein tatsächlicher Kauf nicht zwingend erforderlich ist, um E-Mail-Werbung im Rahmen des sogenannten Bestandskundenprivilegs zu versenden. Stattdessen kann auch die bloße Angabe einer E-Mail-Adresse bei der Registrierung für einen kostenlosen Dienst ausreichen. Diese Entscheidung erweitert die bisherige Interpretation von § 7 Abs. 3 UWG und schafft Planungssicherheit für Unternehmen, die ihre Bestandskunden über Newsletter erreichen wollen.

Trotz der Erleichterung gelten klare Regeln: Die E-Mail-Adresse muss im Zusammenhang mit einem Verkauf oder einer Registrierung für einen kostenlosen Dienst erhoben worden sein. Die Werbung darf ausschließlich für eigene, ähnliche Waren oder Dienstleistungen erfolgen, und der Empfänger darf der Nutzung seiner E-Mail-Adresse nicht widersprochen haben. Unternehmen sind zudem verpflichtet, das Widerspruchsrecht klar und deutlich zu kommunizieren, sowohl bei der Erhebung der E-Mail-Adresse als auch bei jeder weiteren Werbesendung. Wer diese Voraussetzungen erfüllt, kann Newsletter ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung versenden, wobei die DSGVO weiterhin relevant bleibt und eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls empfehlenswert ist.

Das Urteil erleichtert vor allem den Direktvertrieb, da Unternehmen, die ihre Kundendaten selbst erheben und kontrollieren, künftig flexibler Newsletter versenden können. Das Double-Opt-in ist in den genannten Fällen nicht zwingend erforderlich, sofern § 7 Abs. 3 UWG korrekt angewendet wird. Für Händler auf Plattformen wie Amazon oder eBay gilt jedoch, dass der direkte Zugriff auf Kundendaten oft eingeschränkt ist, sodass die Erleichterung in der Praxis kaum genutzt werden kann. Da das Urteil aus dem Kontext eines Medienunternehmens stammt, sollte die Übertragbarkeit auf klassische Online-Shops oder Marktplatzhändler vorsichtig geprüft werden.

Insgesamt schafft das EuGH-Urteil eine deutliche Erleichterung für das E-Mail-Marketing und erweitert das Bestandskundenprivileg. Unternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen Newsletter versenden, ohne dass ein Kauf vorausgegangen sein muss, müssen aber gleichzeitig sicherstellen, dass alle Bedingungen des § 7 Abs. 3 UWG erfüllt sind und das Widerspruchsrecht transparent umgesetzt wird.


 

Zurück

Vielleicht auch interessant

In einer Vorentscheidung zur Wahl der 78. Deutschen Weinmajestät haben sich fünf Bewerberinnen für das Finale am 25. September in Neustadt an der Weinstraße qualifiziert. Die Weinmajestät wird in der entscheidenden Wahlrunde auf der Bühne des Neustadter Saalbaus ermittelt.

Die führenden Online-Reisevermittler Booking Holdings, Expedia Group und Airbnb haben im zweiten Quartal 2026 hohe Milliardenbeträge in ihr Marketing investiert und verzeichnen trotz stabiler Zugriffe steigende Aufwendungen.

Subway sichert sich mit einer gigantischen Kartoffel im Kölner MediaPark einen offiziellen Guinness-Weltrekord und begleitet damit die Einführung neuer Ofenkartoffeln in Deutschland.

Das Steigenberger Hotel Herrenhof in Wien wird offiziell in die Markenkollektion Steigenberger Icons aufgenommen. Ohne bauliche Veränderungen sollen künftig die historische Identität sowie Erweiterungen beim Service und kulinarische Angebote stärker in den Mittelpunkt rücken.

The Hoxton und Lacoste verkaufen eine limitierte Modekollektion über den Zimmerservice. Gäste der weltweit 19 Hoxton-Hotels können die gemeinsam mit Michael McGregor entwickelten Kleidungsstücke über eine spezielle Roomservice-Karte bestellen und an der Zimmertür entgegennehmen.

TUI hat gemeinsam mit dem Creator RobBubble das diesjährige „Brands x Creator Battle“ beim YouTube Festival gewonnen. Vor rund 1.500 Gästen entwickelten sie einen Werbespot unter Einsatz von KI-Technologien.

Bruce Darnell wirbt in einer neuen Deutschlandkampagne für Uber Eats. Mother spielt den Auftritt unter dem Motto „Du hast dir einen Deal verdient!“ unter anderem im Fernsehen, bei Streamingdiensten, auf Außenwerbeflächen und in sozialen Medien aus.

Die Baden-Baden Tourismus GmbH hat die neue Markenkampagne „Doppelt schön“ gestartet. Die Kampagne macht den doppelten Namen der Stadt zum zentralen Gedanken und zeigt auf, wie aus einem schönen Erlebnis ein „doppelt schöner“ Moment wird.

Novotel startet erstmals eine globale Aktionswoche rund um gesundheitliche Alltagsgewohnheiten. Begleitende Studienergebnisse zeigen ein wachsendes Interesse an langfristiger Prävention sowie positive Effekte von Urlaubsreisen.

GastroSuisse startet die Branchenkampagne «Zum Glück gibt’s Gastro», um die Arbeit der Beschäftigten im Schweizer Gastgewerbe zu würdigen. Inhaltlich greift die Kampagne Alltagssituationen aus Beherbergungs- und Gastronomiebetrieben über Kurzfilme auf.