Bundesarbeitsgericht erklärt Betriebsratswahlen bei Lieferdiensten für unwirksam

| Politik Politik

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat in einer Grundsatzentscheidung die Anforderungen an die Mitbestimmung in der sogenannten Plattformökonomie präzisiert. Wie das Gericht am Mittwoch mitteilte, reichen reine Liefergebiete ohne eigene Managementstrukturen nicht aus, um einen eigenen Betriebsrat zu wählen. Damit wurden vorangegangene Wahlen in mehreren deutschen Städten für ungültig erklärt.

Fehlende organisatorische Selbstständigkeit in Liefergebieten

Hintergrund der Verfahren waren Anfechtungen eines bundesweit tätigen Essenslieferanten. Das Unternehmen unterscheidet zwischen seinem Hauptsitz, sogenannten Hub-Cities mit Verwaltungspersonal, und Remote-Cities. In Letzteren sind ausschließlich Auslieferungsfahrer tätig, deren Arbeitsalltag nahezu vollständig über eine App gesteuert wird. In Städten wie Braunschweig, Kiel und Bremen hatten die dortigen Fahrer in den Jahren 2022 und 2023 eigene Arbeitnehmervertretungen gewählt.

Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts bestätigte nun die Urteile der Vorinstanzen und erklärte diese Wahlen für unwirksam. Nach Auffassung der Richter handelt es sich bei den Liefergebieten weder um eigenständige Betriebe noch um selbstständige Betriebsteile im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. Eine betriebsratsfähige Einheit setze zwingend eine eigene organisatorische Leitung oder zumindest ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit voraus.

Digitale Steuerung ersetzt keine Leitungsmacht

Das Gericht stellte klar, dass diese gesetzlichen Maßstäbe auch dann gelten, wenn die Arbeit digital organisiert wird. Die bloße Zusammenfassung von Fahrern in einem Liefergebiet und die Erstellung eines gemeinsamen Dienstplans genügen demnach nicht für die Bildung eines Betriebsrats. Auch die Tatsache, dass die Beschäftigten vor Ort eine Interessengemeinschaft bilden, ersetze die fehlende Leitungsmacht nicht.

„Eine organisatorische Einheit ist ein Betrieb, wenn sie in den wesentlichen personellen und sozialen Angelegenheiten von einer einheitlichen, für diese Einheit bestehenden Leitung gesteuert wird“, so die Begründung des Gerichts. Da die personellen Entscheidungen zentral am Unternehmenssitz getroffen werden und in den Außenstandorten keine lokale Führungsebene existiert, fehlt die rechtliche Grundlage für separate Gremien.

Gewerkschaft kritisiert Realitätsferne der Entscheidung

Die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) reagierte mit deutlicher Kritik auf das Urteil. Mark Baumeister, NGG-Referatsleiter Gastgewerbe, erklärte: „Das BAG blendet unserer Auffassung nach die Realität digital gesteuerter Arbeit aus. Wer Beschäftigte per App steuert, kontrolliert und sanktioniert, übt Leitungsmacht aus – auch ohne physische Präsenz.“

Die Arbeitnehmervertreter befürchten, dass Plattformunternehmen durch diese Rechtsprechung Mitbestimmungsstrukturen systematisch erschweren können. Die Gewerkschaft fordert die Bundesregierung auf, gesetzliche Regelungslücken zu schließen, um die Mitbestimmung in der Kurierbranche rechtssicher zu verankern. Dies sei insbesondere angesichts von Berichten über geplante Auslagerungen an Subunternehmen notwendig, um faire Arbeitsbedingungen zu gewährleisten.


 

Zurück

Vielleicht auch interessant

Ab Januar 2026 müssen Gastronomen in Freiburg für Einwegverpackungen eine kommunale Steuer entrichten. Damit wird Freiburg nach Städten wie Konstanz ein weiterer Standort im Südwesten, der Einwegverpackungen mit einer lokalen Verbrauchssteuer belegt. In anderen Bundesländern bleibt die Lage hingegen uneinheitlich.

Spätestens zum 31. Dezember 2026 muss die Evaluierung des aktuellen Glücksspielstaatsvertrags in Deutschland abgeschlossen sein. Sie soll festhalten, ob die bisherigen Maßnahmen ausreichend sind, wie wirkungsvoll sie sich zeigen und wo Nachbesserungsbedarf ist. Neue Maßnahmen könnten dann ab 2028 in Kraft treten, denn solange läuft die bisherige Version des Glücksspielstaatsvertrags.

Die Bundesregierung hat das neue EinfachMachen-Portal freigeschaltet. Damit existiert erstmals eine zentrale Anlaufstelle auf Bundesebene, über die Bürger, Unternehmen, Verbände und Verwaltungsangestellte bürokratische Hindernisse direkt melden können.

Das OVG Münster bestätigt Rückforderungen von Corona-Hilfen im Bereich der Eventorganisation. Während das Gericht die strengen EU-Vorgaben für Entschädigungen betont, stellt der DEHOGA klar, dass das Urteil keinen großen Anlass zur Besorgnis für das Gastgewerbe bietet.

Der Bundesrat hat am 19. Dezember 2025 dem Steueränderungsgesetz zugestimmt und damit den Weg für eine dauerhafte Senkung der Mehrwertsteuer auf Speisen frei gemacht. Ab dem 1. Januar 2026 gilt für den Verzehr von Speisen in Restaurants und Cafés unbefristet der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent.

Mit einem neuen Onlineportal will die Regierung erfahren, wo Bürger und Unternehmen im Alltag auf Hürden stoßen – und setzt dabei auch auf Künstliche Intelligenz.

Die Gastronomie bekommt dauerhaft den Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent, um die wirtschaftliche Existenz der Betriebe zu sichern. Da massiv gestiegene Kosten für Personal und Lebensmittel die Margen unter Druck setzen, planen die meisten Unternehmen keine Preissenkungen, sondern nutzen die steuerliche Entlastung zur Stabilisierung ihrer Geschäfte.

Mit der Rückkehr zu 7 Prozent Mehrwertsteuer auf Speisen zum 1. Januar 2026, kommen neue administrative Herausforderungen auf Gastronomen zu. Ein aktuelles Merkblatt des DEHOGA gibt nun wichtige Hinweise zur steuerlichen Behandlung von Silvesterveranstaltungen, Pauschalangeboten und Anzahlungen.

Mit Kurzarbeit können Unternehmen Flauten überbrücken, ohne Beschäftigte entlassen zu müssen. Derzeit läuft die Wirtschaft nicht wie erhofft. Die Regierung zieht Konsequenzen.

Die Institutionen der Europäischen Union haben sich im Trilog-Verfahren auf eine vorläufige Einigung zur neuen Zahlungsdiensteverordnung verständigt. Die Verordnung definiert die Rahmenbedingungen für Zahlungsdienste und Kartenzahlungen innerhalb der EU neu.