Zwei Gaststättenbetreiber aus Jena und Greiz sind vor dem Thüringer Oberverwaltungsgericht mit Eilanträgen gegen die Schließung ihrer Lokale während des Teil-Lockdowns gescheitert. Die Richter in Weimar sahen in den Eilverfahren keine verfassungswidrige Gesetzeslage, wie das Gericht am Donnerstag mitteilte. Es spreche einiges dafür, dass die Schließung von Gaststätten geeignet, erforderlich und angemessen sei, um Kontakte bei sprunghaft steigenden Infektionszahlen zu reduzieren.
Eine Öffnung der Gasthäuser mit noch strengeren Hygieneauflagen sei bezogen auf das Ziel der Kontaktreduzierung hingegen kein gleich geeignetes Mittel, entschied der zuständige Senat. Im Hauptsacheverfahren müsse jedoch geklärt werden, ob und inwieweit es zulässig sei, zwischen dem Bildungs- und allgemeinen Wirtschaftsbereich sowie der Versammlungs- und Religionsfreiheit auf der einen Seite und dem Bereich der Freizeit-Betätigung auf der anderen Seite zu differenzieren.
Die beiden Gastwirte hatten ihre Eilanträge damit begründet, dass in den vergangenen Monaten ein strenges Hygienekonzept erarbeitet worden sei, welches auch penibel eingehalten worden sei. Die Anordnung zur Gaststättenschließung hielten sie auch unter Berücksichtigung des Infektionsschutzes insgesamt als unverhältnismäßig.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Eilanträge mehrerer Gastwirte gegen die Corona-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg zurückgewiesen. Wie auch bei vorherigen Entscheidungen gegen Eilanträge von Betreibern von Tattoo-Studios, Nagel-, Kosmetik- und Massagestudios sowie Sonnen- und Fitnessstudios begründeten die Richter ihre ablehnende Entscheidung mit dem derzeitigen Infektionsgeschehen. Das teilte das Gericht am Donnerstag mit. Die Pandemie-Lage erfordere ein sofortiges effizientes Handeln. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Die Gaststättenbetreiber hatten nach Angaben des Gerichts geltend gemacht, dass die Verordnung keine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage habe. Die Schließung sei zudem weder geeignet noch erforderlich und verletze sie unverhältnismäßig in ihrer Berufsausübungsfreiheit, so die Gastwirte; zudem sei sie gleichheitswidrig, weil etwa der Einzelhandel geöffnet bleibe.
Bundesweit gelten seit Anfang November wegen der deutlich steigenden Corona-Zahlen zahlreiche Einschränkungen im Alltag. Bis Ende November müssen etwa Gaststätten, Bars, Museen, Fitness-Center und Kosmetik-, Massage- und Sonnenstudios geschlossen bleiben. (dpa)