Corona-Hilfe: Wie Hoteliers und Gastronomen jetzt die Ausbildungsprämie erhalten

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Die vom Bund lange angekündigte Ausbildungsprämie ist gestartet. Ab sofort können auch Hoteliers und Gastronomen, die stark von der Corona-Krise betroffen sind, unter bestimmten, eng gefassten Voraussetzungen, einen Zuschuss pro neu abgeschlossenem Ausbildungsvertrag von bis zu 3.000 Euro erhalten.

„Vor der Antragsstellung sollten Betriebe aber genau prüfen, ob sie antragsberechtigt sind“, mahnt Wolfram Seitz-Schüle, Geschäftsführer der Handwerkskammer Freiburg. „Grundsätzlich darf beispielsweise die Gesamtzahl der angebotenen Ausbildungsplätze nicht unterhalb des Durchschnitts der Vorjahre liegen!“ Die Maßnahmen seien ein Schritt in die richtige Richtung. Ob sie zur Sicherung von Ausbildungsplätzen beitragen werden, ist nach Ansicht der Kammer noch unklar.

Mit dem Start der Ausbildungsprämie können Betriebe, die trotz starker Umsatz- oder Auftragseinbußen durch Corona die Zahl ihrer Ausbildungsplätze konstant halten, nun einen Zuschuss vom Staat erhalten. Beantragen können Betriebe die Prämie, wenn sie in der ersten Jahreshälfte 2020 mindestens einen Monat Kurzarbeit durchgeführt haben oder im April und Mai 2020 einen Umsatzeinbruch von mindestens 60 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum verzeichnet haben. Pro neu abgeschlossenem Ausbildungsvertrag erhalten Betriebe, die ihre Ausbildungsplätze konstant halten, einmalig 2.000 Euro. Pro zusätzlich angebotenem Ausbildungsvertrag gibt es einmalig 3.000 Euro.

Darüber hinaus gibt es die so genannte „Insolvenz-Übernahmeprämie". Ein Unternehmen, das zwischen August und Dezember Auszubildende eines Corona-bedingt insolventen anderen mittelständischen Unternehmen übernimmt, erhält eine Prämie in Höhe von 3.000 Euro.

Gefördert werden können Ausbildungen, die im Zeitraum 1. August 2020 bis 15. Februar 2021 beginnen; ob der Ausbildungsvertrag vor oder nach dem 1. August 2020 abgeschlossen wurde oder wird, spielt keine Rolle. Die Auszahlung der Prämien erfolgt nach Ende der Probezeit, und muss bis spätestens drei Monate danach beantragt sein.

Die Betroffenheit von der Corona-Krise im Sinne der Förderrichtlinie liegt vor, wenn der Betrieb im ersten Halbjahr 2020 wenigstens einen Monat Kurzarbeit durchgeführt hat oder sein Umsatz im April und Mai um mindestens 60 % gegenüber dem Vorjahr eingebrochen ist. Das dürfte in fast allen gastgewerblichen Betrieben der Fall sein.

Die Bescheinigung der IHK für die Anzahl der Auszubildenden kann ab sofort beantragt werden, als Nachweis, dass das Ausbildungsniveau im Vergleich zum Durchschnitt der drei vergangenen Jahre gehalten oder erhöht haben. Diese Bescheinigung stellt die Industrie- und Handelskammer kostenfrei aus.

Hierfür müssen Gastgeber das Originalformular der BA online ausfüllen, auf Ihrem PC zu eigenen Sicherheit zwischenspeichern und dieses ausgefüllte BA-Formular an die IHK senden.


 

Die Förderrichtlinie finden Sie hier (ggf. für den Steuerberater).

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