Corona: Welche Storno-Regeln gelten für Urlaub und Reisen im Hochrisikogebiet

| Politik Politik

Steht nun der schon gebuchte Skiurlaub in Tirol oder Kärnten auf der Kippe? Die Hochstufung fast ganz Österreichs zum Corona-Hochrisikogebiet dürfte manchen Wintersportler verunsichern.

Auch Tschechien und Ungarn gelten vom Sonntag (14. November) an wieder als Hochrisikogebiete. Doch was bedeutet diese Entscheidung der Bundesregierung aus reiserechtlicher Sicht? Eine Übersicht.

Individualreisende müssen sich selbst absichern

Karolina Wojtal vom Europäischen Verbraucherzentrum stellt klar: Die Einstufung als Hochrisikogebiet hat erst einmal keine Auswirkungen auf Touristen, die ihren Urlaub ohne Veranstalterhilfe selbst gebucht haben. Ein Recht auf kostenlose Stornierung der Unterkunft ergibt sich dadurch nicht. Es gibt laut der Expertin nur zwei Ausnahmen:

Erstens gibt es dann eine Ausnahme, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters - ob Hotel oder Ferienwohnung - ausdrücklich etwas anderes vorsehen, zum Beispiel ein kostenloses Stornorecht bis kurz vor Abreise. «Falls nicht, muss ich auf die Kulanz des Anbieters hoffen», sagt Wojtal. Individualtouristen müssen bei der Buchung also immer selbst auf gute Stornobedingungen achten.

Zweitens ergäbe sich ein Stornierungsrecht, falls Österreich oder eine Region im Land ein offizielles Beherbergungsverbot aussprächen. «Denn in diesem Moment kann das Hotel den Vertrag nicht erfüllen», erklärt Wojtal. Solch ein Verbot ist derzeit aber nicht in Sicht.

«Sind Anreise und Unterbringung möglich, selbst wenn es unter Quarantäne-Bedingungen wäre, müssen Urlauber zahlen», sagt Wojtal. Gleiches gilt für Flugtickets: Startet die Maschine, können sich Reisende individuell gebuchte Tickets nicht einfach erstatten lassen.

Bei Pauschalurlaubern entscheidet der Einzelfall

Und wie sieht es für Pauschalurlauber aus? Wird ein Land zum Hochrisikogebiet, spricht das Auswärtige Amt eine Reisewarnung aus. In der Zeit vor Corona war eine solche Warnung ein deutlicher Hinweis auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände. Daraus ergab sich in der Regel für Veranstaltergäste das Recht, kostenlos zu stornieren.

Doch die Lage ist heute anders: «Ob nach über einem Jahr Pandemie noch ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, wenn ein Land nach der Buchung zum Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet wird, ist bisher nicht höchstrichterlich geklärt», sagt Wojtal.

Aufgrund der unklaren Rechtslage rät die Expertin Betroffenen, die auf eine Reise in ein Hochrisikogebiet verzichten wollen, mit ihrem Veranstalter eine gütliche Einigung zu suchen. Oft zeigten sich Anbieter kulant und ermöglichen etwa kostenlose Umbuchungen auf andere Ziele oder Reisezeiträume. «Inwieweit Veranstalter auch kostenlose Stornierungen ermöglichen, steht in deren Ermessen.»

Ebenfalls wichtig: Die Reise muss ohnehin unmittelbar bevorstehen, also maximal vier Wochen in der Zukunft liegen. Nur dann ist relativ absehbar, ob weiterhin außergewöhnliche Umstände vorliegen dürften, wenn der Reisende sich auf den Weg in den Urlaub macht.

«Liegt die Reise noch weiter in der Zukunft, kommen die normalen Stornogebühren auf den Reisenden zu, falls er sich jetzt schon zum Rücktritt entschließt», erklärt Wojtal. Besser also ist: abwarten.

Ein- und Rückreisebestimmungen beachten

Was bedeutet die Einstufung als Hochrisikogebiet für das Passieren der Grenze? Natürlich gelten weiterhin die Einreisebestimmungen des jeweiligen Urlaubslandes - also von ÖsterreichTschechien und Ungarn. Diese Informationen, abrufbar auf der Website des Auswärtigen Amtes, sollten Urlauber auf jeden Fall kennen.

Aus der Einstufung zum Hochrisikogebiet ergeben sich zudem bestimmte Vorgaben bei der Rückkehr nach Deutschland. Ungeimpfte müssen daheim für zehn Tage in Quarantäne. Sie können sich frühestens fünf Tage nach der Wiedereinreise mit einem negativen Test davon befreien. Für Geimpfte und Genese gibt es eine solche Quarantänepflicht aber nicht.

Außerdem müssen alle Reisenden eine Einreiseanmeldung ausfüllen, wenn sie aus einem Hochrisikogebiet heimkehren. Das geht online, aber im Notfall auch auf Papier. Kinder unter zwölf Jahren sind von dieser Regelung ausgenommen. Das gleiche gilt für Urlauber, die auf dem Weg nach Hause lediglich ein Hochrisikogebiet durchfahren - zum Beispiel Österreich auf dem Weg von Kroatien zurück nach Deutschland.


 

Zurück

Vielleicht auch interessant

Bessere Gesundheit für die Menschen in Deutschland, vielleicht sogar mehr Lebensjahre? Mit solchen Versprechen wirbt der Ärztepräsident für eine neue Abgabe auf bestimmte Produkte.

In Italien war alkoholfreier Wein lange ein Tabu: Traditionalisten fürchteten eine Verwässerung der italienischen Weinkultur. Nach langen Debatten ist der Weg für die inländische Produktion nun frei.

Zum Beginn des neuen Jahres begrüßt der Hotelverband Deutschland (IHA) die Welcome Hotels als neues Mitglied in seinen Reihen. Die Hotelgruppe mit Sitz in Frankfurt am Main ist mit derzeit 14 Häusern in Deutschland vertreten.

In Österreich wird die Handhabung von Trinkgeldern im Hotel- und Gastgewerbe vereinheitlicht. Eine neue Verordnung ersetzt die neun unterschiedlichen Landesregelungen durch bundesweite Pauschalen, schafft Rechtssicherheit und stärkt die Auskunftsrechte der Mitarbeiter.

Mit Blick auf die Finanzierungsprobleme der Rentenkasse hält es Bayerns Ministerpräsident Markus Söder für nötig, dass die Deutschen länger arbeiten und sich seltener und kürzer krankschreiben lassen.

Der Jahreswechsel 2026 markiert für das deutsche Gastgewerbe einen Wendepunkt bei den steuerlichen Rahmenbedingungen. Während eine dauerhafte Senkung der Umsatzsteuer auf Speisen die Betriebe entlastet, fordern neue gesetzliche Vorgaben beim Mindestlohn, höhere CO2-Preise und digitale Verwaltungsprozesse die Branche heraus.

Ab Januar 2026 müssen Gastronomen in Freiburg für Einwegverpackungen eine kommunale Steuer entrichten. Damit wird Freiburg nach Städten wie Konstanz ein weiterer Standort im Südwesten, der Einwegverpackungen mit einer lokalen Verbrauchssteuer belegt. In anderen Bundesländern bleibt die Lage hingegen uneinheitlich.

Spätestens zum 31. Dezember 2026 muss die Evaluierung des aktuellen Glücksspielstaatsvertrags in Deutschland abgeschlossen sein. Sie soll festhalten, ob die bisherigen Maßnahmen ausreichend sind, wie wirkungsvoll sie sich zeigen und wo Nachbesserungsbedarf ist. Neue Maßnahmen könnten dann ab 2028 in Kraft treten, denn solange läuft die bisherige Version des Glücksspielstaatsvertrags.

Die Bundesregierung hat das neue EinfachMachen-Portal freigeschaltet. Damit existiert erstmals eine zentrale Anlaufstelle auf Bundesebene, über die Bürger, Unternehmen, Verbände und Verwaltungsangestellte bürokratische Hindernisse direkt melden können.

Das OVG Münster bestätigt Rückforderungen von Corona-Hilfen im Bereich der Eventorganisation. Während das Gericht die strengen EU-Vorgaben für Entschädigungen betont, stellt der DEHOGA klar, dass das Urteil keinen großen Anlass zur Besorgnis für das Gastgewerbe bietet.