Demnächst BGN-Beitragsbescheide: Zinslose Stundung formlos möglich

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In der nächsten Woche wird die Berufsgenossenschaft BGN die Beitragsbescheide für das Beitragsjahr 2019 und die Vorschüsse für 2020 versenden. Eigentlich in diesem Jahr für gastgewerbliche Betriebe ein Grund zur Zufriedenheit, da nach dem neuen Gefahrtariftarif ab 01.01.2019 die Beiträge für die Branche gesunken sind. Aktuell wird diese erfreuliche Entwicklung nun leider dadurch überlagert, dass angesichts der Liquiditätsschwierigkeiten der Betriebe der Hotellerie und Gastronomie infolge der Corona-Pandemie im Moment jede denkbare Zahlungsaufforderung zur Unzeit kommt. Die BGN hat auf diese Situation mit zwei Maßnahmen umsichtig reagiert, auf die der DEHOGA Bundesverband hinweist:

Zum einen hatte die BGN ja bereits sehr frühzeitig mitgeteilt, dass unbürokratische und längerfristige Stundungsvereinbarungen möglich sind. Dies wird nun nochmals bekräftigt: Für die von der Coronakrise betroffenen Betriebe hat die BGN Zahlungserleichterungen, zinslose Beitragsstundungen und das Aussetzen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeräumt. Stundungsvereinbarungen können Unternehmen zunächst bis zum 15. September 2020 mit der BGN schließen. Sollte dieser Zeitraum nicht ausreichen, können weitere individuelle Vereinbarungen geschlossen werden. Wichtig ist, dass Unternehmer aktiv auf die BGN zugehen: Stundungsanträge können telefonisch unter 0621/4456-1581 oder per Mail an beitrag@​bgn.de gestellt werden. [Das Muster eines Stundungsbescheides hier verlinkt].

Zum zweiten hätte die BGN eigentlich aufgrund der zu erwartenden Beitragsausfälle für die Umlage 2020 mit einem Beitragsanstieg und höheren Vorschussbeiträgen rechnen müssen. Dies würde aber auch zu einer Nacherhebung von Beiträgen für die ersten beiden bereits im Januar und März 2020 gezahlten Vorschussraten führen. Um diese Belastung der Betriebe in der aktuellen Situation zu vermeiden, hat der Vorstand der BGN beschlossen, den Beitragsfuß für die Vorschüsse auf die Umlage 2020 und die ersten beiden Vorschussraten 2021 so festzusetzen wie 2019, d.h. mit einem Vorschussfuß von 0,326 Euro (je 100 Euro Entgelt in der Gefahrklasse 1).


 

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