Einstellung von frisch ausgelerntem Nachwuchs unschädlich für das Kurzarbeitergeld

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In diesen Wochen gehen die ersten Gastgewerbe-Azubis in die praktischen Sommer-Abschlussprüfungen und beenden damit ihre Ausbildung. Viele Betriebe wollen Neueinstellungen vornehmen, sind darin aber gebremst oder verunsichert, weil ein Teil der Belegschaft noch in Kurzarbeit ist. Der DEHOGA erläutert die Lage.

 

Die Restriktionen bei der Neueinstellung von Mitarbeitern während Kurzarbeit (vgl. dazu im Detail DEHOGA-FAQ’s Kurzarbeit) gelten nicht für Auszubildende, die nach Abschluss ihrer Berufsausbildung eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen. Sowohl kann der Ausbildungsbetrieb seine eigenen Azubis übernehmen. Als auch kann ein anderer Betrieb von Kollegen ausgebildete Nachwuchskräfte nach erfolgreicher Ausbildung einstellen.

Die Einstellungen können in befristete oder in unbefristete Beschäftigung erfolgen. Eine Genehmigung der Arbeitsagentur braucht in solchen Fällen nicht eingeholt zu werden. Auch gibt es kein Risiko, dass eine solche Neueinstellung später zu Problemen führt, falls im Betrieb doch nochmals ein höherer Kurzarbeitsanteil erforderlich wird, der ggf. auch die neue Nachwuchskraft betrifft.


 

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