Das Bundeswirtschaftsministerium hat mit Blick auf Gas- und Strompreisbremse die bereits zuvor angekündigten FAQ zu den Höchstgrenzen nach § 18 EWPBG sowie den Selbsterklärungen nach § 22 EWPBG bzw. § 30 StromPBG veröffentlicht. Die FAQ sind hier verlinkt… (rechte Spalte, pdf-Datei „Häufig gestellte Fragen (FAQ) zu Höchstgrenzen und Selbsterklärungen“). Für das Gastgewerbe sind insbesondere die beihilferechtliche Fragestellungen zu Beginn (Frage 1) relevant.
Bislang sei, nach Auskunft des Bundeswirtschaftsministerium auf EU-Ebene noch nicht abschließend geklärt, in welcher Höhe Beihilfen von mehr als zwei Millionen Euro nach dem Befristeten Krisenrahmen der EU förderfähig sind, sagt der DEHOGA Bundesverband. Nach den Vorgaben des Befristeten Krisenrahmens der EU gilt, dass Beihilfen bis zwei Millionen Euro bis zu 100 Prozent förderfähig sind, und die diesen Betrag überschießenden Beihilfen nur hälftig gezahlt werden können.