EuGH entscheidet über Zukunft von Mindestlohnrichtlinie

| Politik Politik

Der Europäische Gerichtshof urteilt an diesem Dienstag (9.00 Uhr) über eine Klage gegen die EU-Richtlinie über angemessene Mindestlöhne. Die Richter der Großen Kammer müssen entscheiden, ob das 2022 per Mehrheitsentscheidung beschlossene Regelwerk mit den europäischen Verträgen im Einklang steht. Dänemark ficht das mit Unterstützung von Schweden an und hatte deswegen Anfang 2023 Klage eingereicht.

Das Land argumentiert, dass der EU-Gesetzgeber mit dem Erlass der Richtlinie seine Kompetenzen überschritten habe. Es bezieht sich dabei auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Mit diesem werden unter anderem Richtlinien für Arbeitsbedingungen möglich gemacht, nicht aber für das Arbeitsentgelt.

Sollte die Mindestlohnrichtlinie gekippt werden, würde in Deutschland die Diskussion darüber hinfällig werden, ob die bereits seit elf Jahren geltenden nationalen Regelungen an EU-Recht angepasst werden müssen. In diesem Zusammenhang gibt es beispielsweise seit längerem die Forderung, den Mindestlohn auf Grundlage eines in der EU-Richtlinie erwähnten Referenzwertes festzulegen. Dies würde es erfordern, dass Arbeitgeber mindestens 60 Prozent des mittleren Bruttolohns in Deutschland zahlen. Der mittlere Bruttolohn ist dabei der Lohn, bei dem 50 Prozent der Beschäftigten mehr und 50 Prozent weniger verdienen.

Die Bundesregierung hatte jüngst beschlossen, dass der derzeitige Mindestlohn in Höhe von 12,82 Euro zum 1. Januar auf 13,90 Euro pro Stunde und ein Jahr später um weitere 70 Cent auf 14,60 pro Stunde steigt. Bei Verwendung des mittleren Lohns hätte er allerdings nach Gewerkschaftsangaben eigentlich auf mehr als 15 Euro angehoben werden müssen.

Nach der Richtlinie müsste Deutschland zudem einen Aktionsplan zur Förderung von Tarifverhandlungen vorlegen, weil in der Bundesrepublik zuletzt nur rund 50 Prozent der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem per Tarifvertrag geregelten Beschäftigungsverhältnis waren. Nicht nötig ist ein Aktionsplan laut Richtlinie nur dann, wenn die tarifvertragliche Abdeckung bei 80 Prozent oder höher liegt.


 

Zurück

Vielleicht auch interessant

Die EU-Kommission hat Einwände gegen Teile der geplanten deutschen Tierhaltungskennzeichnung. Ein Verbändebündnis um den DEHOGA fordert deshalb erneut, die vorgesehene Kennzeichnungspflicht für die Außer-Haus-Verpflegung aus dem Gesetzentwurf zu streichen.

Die Bundesregierung bereitet eine Steuer auf stark gezuckerte Getränke vor. Die Deutschen zeigen sich bei dem Thema gespalten.

Großbritannien konnte den Zuckergehalt in Softdrinks fast halbieren, Frankreich stützt mit der Zuckersteuer die Krankenversicherung von Bauern und ein Land besteuert Limonade, aber fördert Schnaps.

Die EU-Kommission sieht im Entwurf des Gesetzes zur Tierhaltungskennzeichnung einen Verstoß gegen das EU-Recht. Ein Verbändebündnis aus Gastronomie und Lebensmittelwirtschaft fordert daraufhin die Streichung der Pflichtkennzeichnung für die Außer-Haus-Verpflegung.

Finanzminister Lars Klingbeil will keine Extrasteuer auf zuckerfreie Getränke erheben. «Das mache ich nicht. Das wird nicht kommen», erklärte der SPD-Chef. Eine «Zuckersteuer auf zuckerfreie Getränke» ergebe keinen Sinn.

Der Deutsche Tourismusverband kritisiert die AfD-Pläne zur Umgestaltung der Kultur- und Tourismusvermarktung in Sachsen-Anhalt. DTV-Präsident Meyer belegt die wirtschaftliche Relevanz ostdeutscher Kulturstätten und warnt vor Schäden für das internationale Image.

 In der Bundesregierung zeichnet sich ein Streit um die konkrete Ausgestaltung der geplanten Zuckersteuer ab. Wie zuerst die «Bild»-Zeitung unter Verweis auf ein Papier aus dem Finanzministerium berichtete, gibt es Pläne, dass die geplante Zuckersteuer mehr Produkte betreffen könnte als gedacht.

Teaser: Berlin plant eine behördenübergreifende Servicestelle für Veranstaltungen. Sie soll Veranstalter beraten und über Zuständigkeiten, erforderliche Unterlagen und zeitliche Abläufe informieren, selbst aber keine Genehmigungen erteilen.

Booking.com muss Kunden in Österreich nach der Buchung Name und ladungsfähige Anschrift privater Unterkunftgeber mitteilen. Der Oberste Gerichtshof hat die Revision der Plattform gegen die entsprechende Entscheidung der Vorinstanzen zurückgewiesen.

Die geplante Abschaffung des Rabattfreibetrags für Mitarbeiter ist im aktuellen Referentenentwurf zur Einkommensteuerreform nicht mehr enthalten. Zuvor hatten Verbände aus Hotellerie, Gastronomie und Touristik die Pläne kritisiert.