Gerichtshof im Südwesten lehnt Eilanträge gegen Lockdown ab

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Der Verwaltungsgerichtshof von Baden-Württemberg hat am Freitag sechs Eilanträge gegen die Schließung von Betrieben infolge des neuen Teil-Lockdowns abgelehnt.

Der 1. Senat hält nach VGH-Angaben Ungleichbehandlungen von Betrieben bei diffusem Infektionsgeschehen für zulässig, weil etwa Lebensmittelläden der Grundversorgung und damit dem Gemeinwohl dienten. Auch Abweichungen etwa für Schulen seien pädagogisch, wenn auch nicht rein infektionsschutzrechtlich, zu begründen.

Zu den Antragstellern gehörten ein Fitnessstudio, ein Nagelstudio, ein Hotel, ein Restaurant, ein Bistro und ein Berufsmusiker. Sie hatten auf die Ungleichbehandlung zum Einzelhandel verwiesen, der unter Auflagen öffnen darf. Auch die Infektionszahlen in den jeweiligen Bereichen gäben Betriebsschließungen nicht her.

Das Grundrecht auf Berufsfreiheit werde durch die Corona-Verordnung zwar verletzt und die Betriebe erlitten gewaltige Nachteile, räumten die Mannheimer Richter ein. Doch vor dem Hintergrund der geplanten Entschädigungsleistungen des Bundes sei dies verhältnismäßig. Überdies komme dem Erhalt eines leistungsfähigen Gesundheitssystems vor allem im Interesse der Corona-Patienten in der Abwägung mit den Belangen der Antragsteller ein höheres Gewicht zu. Der Lockdown wird damit begründet, soziale Kontakte und damit die Weitergabe des Virus zu reduzieren.

Die Richter gaben der Landesregierung mit auf den Weg, bei nicht rein infektionsschutzrechtlichen Differenzierungen zu überlegen, ob diese nicht parlamentarisch vorgenommen werden sollten. Dies gelte umso mehr, da die Bürger bereits längere Zeit erheblichen Grundrechtseingriffen ausgesetzt seien.

Gegen die Beschlüsse können keine Rechtsmittel eingelegt werden. Insgesamt waren gegen die seit Anfang November geltende neue Corona-Verordnung etwa 30 Verfahren anhängig, von denen die ersten nun verhandelt wurden. (dpa)


 

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