HOTREC und IHA begrüßen Vorschlag zur Regulierung der Kurzzeitvermietung

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Die EU-Kommission hat am 7. November einen Vorschlag für eine neue Verordnung veröffentlicht, um die kurzfristige Vermietung von Unterkünften EU-weit transparenter, effektiver und nachhaltiger zu machen. Der Vorschlag soll die derzeitige Fragmentierung in der EU bei der Weitergabe von Daten durch Online-Plattformen wie Booking.com, Airbnb und Expedia beheben und letztlich illegale Angebote verhindern. Daten von Gastgebern und Online-Plattformen sollen in Zukunft besser erhoben und ausgetauscht werden.

Der Verordnungsentwurf biete laut HOTREC und Hotelverband Deutschland (IHA) die Chance, die Wettbewerbsbedingungen für alle Beherbergungsbetriebe anzugleichen und einen einheitlichen Rahmen zu schaffen, der den Gästen, den Gastgebern, den Einwohnern und dem gesamten touristischen Ökosystem der EU zugutekommt.

„Das europäische Hotel- und Gaststättengewerbe fordert seit langem eine EU-Verordnung, die sich mit den Herausforderungen befasst, die durch das Phänomen der privaten Kurzzeitvermietung entstanden sind. Der Vorschlag der Europäischen Kommission, der auf dem kürzlich verabschiedeten Digital Services Act basiert, ist ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung, um ein faires, transparentes, wettbewerbsfähiges und nachhaltiges Beherbergungsumfeld zu gewährleisten", erklärte Marie Audren, Generaldirektorin von HOTREC.

„Die Initiative der Europäischen Kommission ist sehr zu begrüßen und wird voll von uns unterstützt. Eine europäische Regelung für Kurzzeitvermietungen wird dazu beitragen, die Transparenz bei der Identifizierung von Gastgebern von Kurzzeitunterkünften sowie bei den von ihnen einzuhaltenden Vorschriften zu verbessern und fairere Wettbewerbsbedingungen für alle Teilnehmer des Beherbergungsmarktes herzustellen“, ergänzt Tobias Warnecke, Geschäftsführer des Hotelverbands Deutschland (IHA).

Konkret soll mit dem neuen vorgeschlagenen Rahmen Folgendes erreicht werden:

  • Harmonisierung der Anforderungen an die Registrierung von Gastgebern und ihren für die kurzfristige Vermietung bestimmten Unterkünfte, wenn diese Anforderungen von den nationalen Behörden eingeführt werden: die Registrierungssysteme müssen dann vollständig online und benutzerfreundlich sein.  Ähnliche relevante Informationen über die Gastgeber und ihre Unterkünfte, d. h. „Wer?“, „Was?“ und „Wo?“ sollten verlangt werden. Beim Ausfüllen der Registrierung sollten Gastgeber eine individuelle Registrierungsnummer erhalten.
  • Präzisierung der Vorschriften, um sicherzustellen, dass Registrierungsnummern angezeigt und kontrolliert werden: Online-Plattformen müssen es Hosts ermöglichen, Registrierungsnummern auf ihren Plattformen anzuzeigen. Sie müssen auch stichprobenartig prüfen, ob sich Gastgeber registrieren und die richtigen Nummern anzeigen. Behörden können Registrierungsnummern sperren und Plattformen auffordern, nicht konforme Hosts zu streichen.
  • Straffung des Datenaustauschs zwischen Online-Plattformen und Behörden: Online-Plattformen müssen Daten über die Zahl der gemieteten Übernachtungen und der Gäste einmal monatlich automatisch an die Behörden weitergeben. Für kleine Plattformen und Kleinstplattformen sind vereinfachte Möglichkeiten der Berichterstattung vorgesehen. Behörden Werden diese Daten über nationale „einheitliche digitale Zugangsstellen“ erhalten.
  • Ermöglichung der Weiterverwendung von Daten in aggregierter Form: Die im Rahmen dieses Vorschlags generierten Daten werden in aggregierter Form zu den von Eurostat erstellten Tourismusstatistiken beteiligt und in den künftigen europäischen Datenraum für den Tourismus einfließen. Diese Informationen werden die Entwicklung innovativer, tourismusbezogener Dienstleistungen unterstützen.
  • Einrichtung eines wirksamen Rahmens für die Umsetzung: Die Mitgliedstaaten werden die Umsetzung dieses Transparenzrahmens überwachen und die entsprechenden Sanktionen für Verstöße gegen die Verpflichtungen aus dieser Verordnung festlegen.

Der Kommissionsvorschlag wird nun im Hinblick auf seine Annahme vom Europäischen Parlament und vom Rat erörtert. Nach seiner Annahme und seinem Inkrafttreten haben die Mitgliedstaaten eine Frist von zwei Jahren, um die erforderlichen Mechanismen für den Datenaustausch einzurichten.


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