Keine Hochzeitsfeier wegen Corona: BGH klärt Streit um Saalmiete

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Paare, die wegen der Corona-Pandemie ihre Hochzeitsfeier absagen mussten, bleiben unter Umständen auf den vollen Kosten für die Saalmiete sitzen. Das geht aus einem am Mittwoch verkündeten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor. Die Karlsruher Richterinnen und Richter entschieden im Fall eines Paares aus Nordrhein-Westfalen, dass die beiden weder zum Rücktritt vom Mietvertrag noch zu dessen außerordentlicher Kündigung berechtigt waren. Eine nachträgliche Anpassung der Miete komme nur im Einzelfall in Betracht, teilte das Gericht mit. (Az. XII ZR 36/21)

Die Feier mit ungefähr 70 Gästen hatte am 1. Mai 2020 stattfinden sollen. Aber daraus wurde nichts: Damals waren in NRW alle Veranstaltungen und Zusammenkünfte von mehr als zwei Personen im öffentlichen Raum untersagt. Das Paar forderte Ende April die Miete von 2600 Euro zurück - vergeblich, der Fall ging vor Gericht.

Das Landgericht Essen hatte den Mietern zuletzt 1300 Euro zugesprochen. Aber der BGH stellte nun das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen wieder her und wies die Klage ganz ab.

Nach Auffassung der obersten Zivilrichterinnen und -richter war es trotz Corona «nicht unmöglich, den Klägern den Gebrauch der Mietsache entsprechend dem vereinbarten Mietzweck zu gewähren». Das Mietobjekt habe weiterhin zur Verfügung gestanden. Die Richter sehen daher keinen Mietmangel. Rücktritt und Kündigung scheiden damit aus.

Ein Anspruch auf Anpassung des Mietvertrags wegen einer sogenannten Störung der Geschäftsgrundlage komme zwar grundsätzlich in Betracht, teilte der BGH weiter mit. Hier seien aber alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. «In aller Regel ist der Vertrag nach Möglichkeit aufrechtzuerhalten und lediglich in einer den berechtigten Interessen beider Parteien Rechnung tragenden Form der veränderten Sachlage anzupassen», entschieden die Richter.

In dem Fall aus NRW hatte der Vermieter dem Paar etliche Ausweichtermine auch noch für 2021 angeboten. Laut BGH wäre eine Verlegung der Feier zumutbar gewesen. Dabei spielte für die Richter auch eine Rolle, dass die Kläger schon Ende 2018 standesamtlich geheiratet hatten. Es seien daher keine Gründe ersichtlich, warum die Hochzeit ausschließlich am 1. Mai 2020 hätte stattfinden können. Sollte jemand doch nicht mehr feiern wollen, sei das eigenes Risiko. (dpa)


 

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