Mindestlohn, Mini-Jobber, Sachbezugswerte: Was Gastgeber im neuen Jahr beachten müssen

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Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2022 auf 9,82 Euro. Bei 450-EUR-Minijobbern müssen Arbeitgeber zusätzliche steuerliche Angaben machen. Es gelten neue Sachbezugswerte. Was Hoteliers und Gastronomen im neuen Jahr beachten müssen.

Gesetzlicher Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2022 auf 9,82 Euro

Aktuell liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 9,60 Euro pro Stunde. Im neuen Jahr steigt er gleich zweimal: Zum 1. Januar 2022 soll er auf 9,82 und zum 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro angehoben werden. SPD, Grüne und FDP wollen den Mindestlohn auf 12 Euro pro Stunde erhöhen. Nach der einmaligen Anpassung soll die unabhängige Mindestlohnkommission über etwaige weitere Erhöhungsschritte entscheiden, wie es im Koalitionsvertrag heißt.

Zusätzliche Angaben bei Mini-Jobbern

Bei 450-EUR-Minijobbern müssen Arbeitgeber der Minijob-Zentrale künftig in den Meldungen zur Sozialversicherung zusätzliche steuerliche Angaben machen. Das schließt dessen Steuer-ID ein, die der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mitzuteilen hat. Außerdem ist die Art der Besteuerung zu kennzeichnen (Pauschalsteuer 25% = Ziffer „1“, im Übrigen Ziffer „0“). Bei kurzfristigen Minijobs sind ergänzende Angaben zum Krankenversicherungsschutz erforderlich. Auch hier wird geschlüsselt: Ziffer 1 = gesetzlich krankenversichert, Ziffer 2 = private oder sonstige Absicherung im Krankheitsfall.

Neue Sachbezugswerte für das Jahr 2022

Als Sachbezug bezeichnet man Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die diesem einen geldwerten Vorteil bieten, jedoch nicht in der Überweisung von Lohn bestehen. Im Gastgewerbe zählen dazu insbesondere Kost und Logis. Für das Jahr 2022 gelten aktualisierte Sachbezugswerte, die in der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgelegt sind. Die künftigen Sachbezugswerte sowie weitere Informationen hier.

Entgeltumwandlung in Betriebsrente

Wandelt ein Arbeitnehmer einen Teil seiner Vergütung in eine Betriebsrente um, muss der Arbeitgeber nun auch für Verträge, die vor dem 1. Januar 2019 geschlossen worden sind, 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.


 

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